Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Mann bestand, um 37 Mann zu vermehren gewesen, und daher auf die Zahl von 
260 Mann sich erhöhet hat, so sind statt der bisherigen 56 Mann, nunmehro 
65 Mann als der vierte Theil des erhöheten aktiven Bundescontingents, bei den 
jährlichen Rekrutirungen auszuheben. 
B. 
Durch Unsere Verordnung vom 25. November 1854 sind die drei Aemter 
Ober-Greiz, Unter-Greiz und Dölau, welche nach Unserem Landesmilitärgesetze vom 
31. December 1843 nach F. 17 des 3. Abschnittes zeither drei Verloosungsbe- 
zirksbehörden bildeten, zu einem einzigen, welchem Wir die Benennung „Justjz= 
amt Greiz“ ertheilet haben, vereiniget und dadurch zugleich die Zahl der bis 
dahin bestandenen sechs Verloosungsbezirksbehörden bis anf vier: Stadt Greiz, 
Justizamt Greiz, Stadt Zeulenroda und Justizamt Burgk reduziret worden. 
Nicht minder haben Wir gelegentlich der Auflösung Unseres Amtes Ober-Greiz, 
in Berücksichtigung der Verhältnisse den hierländischen Theil des Dorfes Pöllwitz 
mit der vollen Erbgerichtsbarkeit in den Gerichtsbezirk Unserer Stadtvoigtei-Ge- 
richte zu Zeulenroda durch Unsere Verordnung vom 7. Februar l. J. (Gesetzsaml. 
No. 12, Bl. 25) überweisen lassen. 
Obwohl hiernach nur noch die nurgedachten vier Verloosungsbezirksbehörden 
bestehen, so hat dennoch die jährliche Militäraushebung, da der Bezirk des Justiz- 
amtes Greiz zu groß ist und daher die Militairpflichtigen desselben in zwei Ab- 
theilungen an zwei hintereinanderfolgenden Tagen loosen sollen, wie zeither an fünf 
auf einander folgenden Tagen stattzufinden. 
"* Die Abtheilung der Ortschaften des Justizamtes Greiz bleibt dem Ermessen 
Unserer Rekrutirungsbehörde anheimgegeben, dagegen werden von nun an jederzeit 
die Militärpflichtigen des hierländischen Theils des Dorfes Pöllwitz mit denen der 
bezüglichen Altersklasse der Stadt Zeulenroda zu der jährlichen Musterung und 
Verloosung zugezogen werden. 
C. 
In Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse hatten Wir unter zeit- 
weiliger Aufhebung der im gedachten Landesmilitärgesetz vom 31. Dezember 1843 
im III. Abschnitt enthaltenen desfalls entgegenstehenden Bestimmungen und Fristen, 
bereits die diesjährige Militäraushebung früher, als zeither gewöhnlich war, ab- 
halten lassen; da nun dieselben Umstände es wünschenswerth machen, daß die Re- 
krutirung fernerhin mindestens im Monat April jeden Jahres, und die Uebergabe 
der Eingeloosten an das Militär-Commando vor dem Schlusse dieses Monats statt- 
finde, so daß mit der Einerercirung der Rekruten gleich zu Anfang des Monats 
Mai begonnen werden könne, so verordnen Wir, weil die in den verschiedenen 
Paragraphen des nur erwähnten III. Abschnittes enthaltenen Fristbestimmungen 
dadurch unerläßlich eine Aenderung erleiden müssen, gleichwohl aber es ebenso 
wünschenswerth als nöthig ist, daß sowohl die hierbei konkurrirenden Behörden
	        
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