Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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4) Nach §. 19 ihbidl. hat jeder Vorgeladene die Bescheidung der Rekruci- 
rungsbehörde über die für ihn in der Ortsliste geltend gemachten Gründe 
der Zurückstellung oder Befreiung bei der Bezirkobehörde bis zum Ende 
des Monats April zu vernehmen. Diese Frist kann unter diesen 
Verhältnissen fernerhin nur noch auf die Zwischenzeit von dem 
Erlaße der Vorladung an bis zu dem nach Umständen in der ersten oder 
zweiten Hälfte des Monals April abzuhaltenden Verloosungstermin 
zugestanden werden, dagegen bleiben alle übrigen Bestimmungen in diesem 
Paragraphen in ungestörter Geseheskraft. 
Jeder Betheiligte kann, wie dies im F. 21 ibill. ausdrücklich nach- 
gelassen worden, gegen die Entscheidung der Rekrutirungöbehörde, sowohl 
hinsichtlich der voschlagung als der Gewährung vorläufiger Zurückstellung 
oder gänzlicher Befreiung, oder auch der auögesprochenen Unwürdigkeit, 
bei derselben Vorslellung in Kraft eines Rekurses an die Landesregierung 
schriftlich anbringen. Dieser Rekurs muß aber von nun an bei dessen 
Verlust innerhalb der Zwischenzeit von dem Verloosungstermin an bis 
zum Einstellungstage der Eingeloosten, welcher stets an einem der 
lebten Tage des Monats April slattzufinden hat und den Mi- 
litärpflichtigen im Loosungstermin gleich mit bekannt gemacht werden 
muss, bei der Rekrutirungöbehörde angebracht werden, welche dann das 
Weitere in der zeithergesetzlichen Weise zu besorgen hat. 
Nummertausch und Stellvertretung bleiben auch für die Zukunft nach 
den im IV. Abschnitt des Landeomilitärgesetzes enthaltenen Bestim- 
mungen den Militärpflichtigen gestattet. Die im H. 26 und im §. 23 
ibid. aber nachgelassenen vierwöchentlichen Fristen werden jedoch hierdurch 
aucdrücklich ebenfalls auf die Zwischenzeit von der Verloofung an bis 
zu dem llebergabetermin der Rekruten an das Milirär-Commando, um 
der Landeskasse, wie dies zeither durch später erfolgten Nummertausch 
oder eingegangene Stellvertretung wiederholt geschehen, unnöthigen Kosten- 
aufwand zu ersparen, beschränkt; inzwischen werden Wir in besonderen 
Fällen, auf geschehenes Ansuchen und erstatteren Vorkrag, Unsere Landes- 
herrliche Diopensation den Betheiligten auch fernerhin, wie zeither, gern 
angedeihen lassen. 
en 
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D 
— 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen 
und mit Unserem größern Fürstlichen Insiegel versehen lassen. 
Greiz, den 30. November 1855. 
(L. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
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