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4) Nach §. 19 ihbidl. hat jeder Vorgeladene die Bescheidung der Rekruci-
rungsbehörde über die für ihn in der Ortsliste geltend gemachten Gründe
der Zurückstellung oder Befreiung bei der Bezirkobehörde bis zum Ende
des Monats April zu vernehmen. Diese Frist kann unter diesen
Verhältnissen fernerhin nur noch auf die Zwischenzeit von dem
Erlaße der Vorladung an bis zu dem nach Umständen in der ersten oder
zweiten Hälfte des Monals April abzuhaltenden Verloosungstermin
zugestanden werden, dagegen bleiben alle übrigen Bestimmungen in diesem
Paragraphen in ungestörter Geseheskraft.
Jeder Betheiligte kann, wie dies im F. 21 ibill. ausdrücklich nach-
gelassen worden, gegen die Entscheidung der Rekrutirungöbehörde, sowohl
hinsichtlich der voschlagung als der Gewährung vorläufiger Zurückstellung
oder gänzlicher Befreiung, oder auch der auögesprochenen Unwürdigkeit,
bei derselben Vorslellung in Kraft eines Rekurses an die Landesregierung
schriftlich anbringen. Dieser Rekurs muß aber von nun an bei dessen
Verlust innerhalb der Zwischenzeit von dem Verloosungstermin an bis
zum Einstellungstage der Eingeloosten, welcher stets an einem der
lebten Tage des Monats April slattzufinden hat und den Mi-
litärpflichtigen im Loosungstermin gleich mit bekannt gemacht werden
muss, bei der Rekrutirungöbehörde angebracht werden, welche dann das
Weitere in der zeithergesetzlichen Weise zu besorgen hat.
Nummertausch und Stellvertretung bleiben auch für die Zukunft nach
den im IV. Abschnitt des Landeomilitärgesetzes enthaltenen Bestim-
mungen den Militärpflichtigen gestattet. Die im H. 26 und im §. 23
ibid. aber nachgelassenen vierwöchentlichen Fristen werden jedoch hierdurch
aucdrücklich ebenfalls auf die Zwischenzeit von der Verloofung an bis
zu dem llebergabetermin der Rekruten an das Milirär-Commando, um
der Landeskasse, wie dies zeither durch später erfolgten Nummertausch
oder eingegangene Stellvertretung wiederholt geschehen, unnöthigen Kosten-
aufwand zu ersparen, beschränkt; inzwischen werden Wir in besonderen
Fällen, auf geschehenes Ansuchen und erstatteren Vorkrag, Unsere Landes-
herrliche Diopensation den Betheiligten auch fernerhin, wie zeither, gern
angedeihen lassen.
en
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D
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Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen
und mit Unserem größern Fürstlichen Insiegel versehen lassen.
Greiz, den 30. November 1855.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.