Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

58. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Steuervergütung für ausgehenden Branntwein 
bekreffend. 
(Publicirt in Nr. 143 des Amis, und Verordnungsblates.) 
In Rücksicht auf die dermalen anßergewöhnlich gestiegenen Preise des Getreides 
und anderer Nahrungöstoffe wird in Uebereinstimmung mit den übrigen Staaten 
des Thüringischen Zoll= und Handelovereino hierdurch angeordnet, daß die nach der 
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1854 (Seile 139 der Gesetzsammlung 1854) 
vom 1. November 1854 an zu gewähren gewesene Steuervergütung für aus#gehenden 
Branntwein von dem Tage ab, wo die diefalsige Anerdnung den mut der Aus- 
gangöabfertigung beauftragten Behörden bekannt wird, bis auf Weiteres nicht mehr 
statt zu sinden hat. 
Greiz, den 7. December 1855. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
R. v. Geldern--Grispendors.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.