Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 173 — 
50. Bekanntmachung, 
die Besteuerung des Branntweins im Herzogthum Nassau 
betreffend. 
Im Herzogthum Nassau ist durch Geseh vom 13. Juli d. J. der im In- 
lande bereiterte Branntwein mit einer Steuer beleg: und in Folge dessen demnächst 
weiter bestimmt worden, daß vom 1. Nov. d. J. a 
die Uebergangs-Abgabe von eingehendem ausländischen Branntweine 12 fl. 
für die Oöm zu 80 Maas (160 Liter) in der Normalstärke von 50 Prccent nach 
dem Alkoholometer von Tralles bei einer Temperatur von 12/8 Grad Reaumur, 
betragen soll und da 
2) in den Uebergangsscheinen und sonstigen Dokumenten die Stärkegrade des 
auf den deöhalb bestimmten Uebergangsstraßen eingehenden Branntweins angegeben 
und die Eingangöbescheinigungen über den aus anderen Zollvereinsstaateu nach dem 
Herzogthume abgesertigten Branntwein von den dortseitigen betreffenden Steuer= 
stellen ertheilt werden sollen. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 8. December 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldem--Cnspendork.
	        
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