Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 175 — 
britannien und Irland andererseits, von dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren 
gedachten Majestäten am 13. Mai 1846 in Berlin zum gegenseitigen S Shute 
wider Nachdrun abgeschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben beschlossen, 
diesem Zwecke einen Zusatzvertrag abzuschließßen und deehalb zu Ihren Bena 
tigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät, der König von Preußen, den Herrn Albrecht, Grafen 
von Bernstorff, Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kam- 
merherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Ihrer Großbritannischen Majestät, Ritter des Rothen Adler-Ordens 
erster Klasse mit Eichenlaub, Großkrenz des Eivil-Verdiensi-Ordeno der 
Baprrischen Krone, Ritter des Königlich Sicilianischen St. Jannarius= 
Ordens, Ritter des Kaiserlich Russischen Stanislaus-Ordens, Komthur 
des Koniglich Porkugiesischen Christus-Ordens; 
und Ihre Majestät, die Keonigin des vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm 
Friedrich, Grafen von Elarendon, Baron Heyde von Hindon, 
Pair des vereinigten Rönigreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Ma- 
jestät Geheimen Rathes, Ritter des Ordens vom Hosenbande, Großkreuz, 
deo Bath-Ordens, Ersten Staals-Sekrelär Ihrer Großbritannischen Ma- 
jestät für die auswärtigen Ang-legenheiten, und den sehr ehrenwerthen 
Eduard Johann, Baron Stanley von Alderley, Pair de# ver- 
einigten Königreichs, Mitglied Ihrer Grosbritannischen Majestät Ge- 
heimen Rarhes und Prasident des Geheimen Raths-Auöschusses für An- 
gelegenheiten deo Handelo und der außländischen Plantagen; 
welche nach geschehener Aucwechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten folgende 
Artikel verabredet und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche 
innerhalb des Gebietes irgend eines anderen Staates, der eine Uebereinkunft wider 
den Nachdruck mit Großbrikannien abgeschlossen hat oder abschließt, oder einer solchen 
beigetreten ist oder beitritt, veröffentlicht sind, bei ihrer Ausofuhr aus Prrußen, 
Sachsen, Sachsen.Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen Coburg= 
Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau Cethen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen oder Reuß, für die Zwecke der gegen- 
wärtigen Uebereinkunst angesehen werden sollen, alo ob sie aus dem Lande ihrer 
Veröffentlichung auêgeführt waren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.