Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 178 — 
für diese seine Ausführung festgesebt werden wird, und seine Bestimmungen sollen 
nur auf Werke Anwendung sinden, welche nach jenem Tage veröffentlicht werden. 
Artikel 7. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben wie der Vertrag 
vom 13. Mai 1846. Er soll ratiflzirt und die Ratistkationen zu London so schnell 
alo moglich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, aus- 
gewechselt werden. 
Zu urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. 
geschehen zu London, den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Ein 
* Hundert fünf und fünfzig. 
(I4. S.) gez. Vernstorff 
(I. S.) gez. Clarendon. 
(L. S.) gez. Stauley of Alderley.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.