— 184 —
mit Unserer Landesregierung wiederholt gemeinschaftlich erwogen, sodann aber Unserer
gesammten getreuen Ritter= und Landschaft zu ihrer verfassungsmäßigen Erklärung
vorgelegt worden.
Nachdem nun Unsere getreue Ritter= und bandschaft diesem Gesetze beigestimmt,
und die verfassungsmäßige ersorderliche Bewilligung zu Erhebung der dadurch re-
gulirten Abgaben treu patriotisch ausgesprochen, so haben Wir diesem Geseh Unsere
bEandecherrliche Sanction ertheilt, und verkünden dasselbe hiermit zur allgemeinen
Nachachtung Unserer Behörden und Unterthanen in Folgendem:
Gese 6,
die Regulirung der Gewerbe= und Einkommensteuer betrefsend.
8. 1.
Die durch das gegenwärtige Gesetz regulirte Steuer zerfällt in die Gewerbe=
und in die Einkommensteuer.
Hinsichtlich der Abgabe vom Grundbesitz bewendel es bis zur Durchführung
der bevorslehenden Revision derselben vor der Hand bei der zeitherigen Belleuerung.
Der Gewerbesteuer unterliegt der Erwerb auc Handel, Gewerben und Industric,
der Einkommensteuer jeder andere Erwerb, insbesondere aus Bedienstigung, Kapital-
besit, Zins= oder Rentenbezug, Kunst und Wissenschaft.
8. 2.
Befreit von Eytrichtung der durch die untenfolgenden Bqatimmungen fest-
gestellten Steuern sind
) die Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses, die Kandes= und Kammerkassen,
die Kassen der Gemeinden, Kirchen, öffentlichen Unterrichtsanstalten und
milden Stiftungen.
2) Die unter elterlicher Gewalt slehenden Personen, sefern sie nicht selbstständig
ein Geschäft betreiben oder sonstiges, der fraglichen Steuer unterliegendes
Einkommen haben. 6
3) Alle Personen, welche zu der Klasse der Dienstboten zu rechnen sind, in-
gleichen die Handwerksgesellen.
4) Dieienigen Personen, welche entweder gar kein selbstständiges Einkommen
haben, eder doch so wenig verdienen, daß sie mil einem Theil ihres noth-'
wendigen bebensunterhalts regelmäßig auf Almosen, aus Staats-, Slif-
tungs= oder Gemeindekassen angewiesen sind.