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5) Im Allgemeinen alle diejenigen Personen, welche dem Unterthanenverdand
des hiesigen Fürstenthumo nicht angehören; — jedoch unter folgenden Aus-
nahmen und Modisikationen:
u) Ausländer, welche, ohne im hiesigen Fürstenthum Heimathörecht er-
worben zu hoben, daselbst ein Geschäft selbstständig betreiben oder bei
einem solchen Geschäftsbetriebe als Kompagnons betheiligt sind, wer-
den auch dann, wenn sie ihren bleibenden Wohnsitz im biesigen“ Lande
nicht haben, mit der Gewerbesteuer belegt.
D) Derselbe Fall tritt bei dem Geschäftsbetrieb von Ausländern ein,
welche auf Rückschein sich im hiesigen Fürstenthum aufhalten.
) Rücksichtlich der Verbindlichkeit zur Zahlung des Gewerbegeldes von
ausländischen Hausirern, behält es bei der deosallsigen Bestimmung
der Verordnung vom 23. August 1852 sein Bewenden.
11) Bei denjenigen gusländischen Geistlichen und Schullehrern, welche
einen Theil ihres Emkommens aus dem diecseitigen Gebiete beziehen, ist
von der Erhebung einer Emkommensteuer nur dann abzusehen, wenn
der betheiligte fremde Staat ein gleiches Verfahren beobachtet.
Befreiungen, welche einzelnen Personen bisher im Verfassungs:
mäßigen Wege zugestanden worden sind, bleiben eben so wie rezeß-
mäßig festgestellte Verpflichtungen auch nach Erlaß des gegenwärtigen
Gesetzes in Kraft.
. 3.
Die größere oder geringere Ergiebigkeit der Erwerböquellen gibt den Waßstab te
der Besteuerung; bei der Gewerbesteuer ist insbesondere der Umfang der Betriebs
einrichtungen und des Absatzes, bei der Einkommensteuer der Betrag des Einkom-
mens maßgebend.
8. 4.
Sämmtliche Erwerbsorten werden in vier Klassen eingetheilt, namlich: Wim ilun
l. Handel, Fabrikbetrieb und Gewerke ret
II. Wirthschafts-, Dienst- und gohn gewerbe.
III. Diensteinkommen, Pensionen, “vs durch Kunst und Wissenschaft.
IV. Kapital oder Rente.
g. 5.
In jeder dieser Klassen sinden, nach der Einträglichkeit der Erwerbsarten be- Wiusungen
sondere Abstufungen statt. " W.