Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 186 — 
F. 6. 
Klassifilalion Die Kassifikation und Beinnun der betreffenden Steuersahe geschieht nach 
bernuesähe dem in der Beilage 4A ersichtlichen Tar 
n Bei Aufstellung der Kataster ist . unter B beigefügte Tabelle zu benneen. 
Die Beispieloweise in dieselbe gemachten Einträge sollen lediglich zur Versinn-= 
v lichung des Tarifsé dienen. 
- 
Cinkommen Wer sein Einkommen zugleich aus Erwerbsarten verschiedener Klassen bezieht, 
zishennn, wnnd für jede einzelne Erwerbsart besonders mit Steuer belegt 
schitdener Kaaf. Das eheweibliche Einkommen, ingleichen das Einkommen unmundiger Kinder, 
ionn r.S an welchem beziehentlich dem Ehemann oder Vater der Nießbrauch zusteht, ist zum 
17 rn int Einkommen d eblern zu schlagen, und von denselben daher zugleich mitanzugeben 
kommens von 
#bestaurn und und zu ver n. 
rnt Wo der Nießbrauch dem Ehemamn oder Vater nicht zusteht, ist Angabe und 
indern. 
Versleuerung getrennt zu bewirke 
g. 8. 
Wenn mehrere Personen ein und dasselbe Gewerbe in Gemeinschaft betreiben, 
— so bezahlen sie den Steuersatz von dem gemeinschaftlichen Gewerbe nur einfach. Zur 
Men e, Entrichtung desselben sind jedoch die einzelnen Theilhaber, mit Vorbehalt ihrer Re- 
det zuen W greßansprüche gegen einander, solidarisch verpflichtet. 
Abgaben von 
eeneen 
F. 9. 
r*7“½ Die zeither in Unsere Rentkassen gezahlten Gewerbeabgaben kommen — da 
k hutrhanne wegtn entsprechender Entschädigung der letztern Vereinbarung getroffen worden ist 
Atnilassen ge- ach Eintritt der durch dieses Geset bestimmten veränderten Einrichtung auf 
alt die durch gegenwärtigec Gesetz regulirte Gewerbesteuer erhoben werden 
édinung wird, in Wegfall. Bei Feststellung der Abgaben vom Gewerbe ist daher auf den- 
kwi, jenigen Betrag, welcher zeither auf den Grund besonderer — ohnedem in der Regel 
a 44½# de nur bis auf Wiederruf ertheilten — Konzessionen in Unsere Renkkasse gezahlt 
Peeue worden ist, nur insoweit Rücksicht zu nehmen, al mit solcher die Vorschriften des 
bunlode und gegenwärtigen Gesetzes sich vereinbaren lassen. 
sns Die in Folge der desfallsigen Uebergangsperiode den betheiligten Abgabe- 
anderungen. Inchngen gegenũber zu treffende Ausgleichung ist vor Fälligwerdung der ersten von 
enannten in die Landeßkasse stattt in die Renkkasse zu machenden Zahlung, 
von der unter (. 13) erwähnten Kommission einzuleiten und durchzuführen. Etwaige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.