Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Einwendungen gegen das gezogene Resultat sind binnen acht Tagen nach dessen 
Eröffnung bei Verlust derselben bei Unserer Landeöregierung zu bewirken. 
Die in Folge neuer Konzessionsertheilungen aufzulegenden Abgaben, 
welche nach der Picheligen Enrichtang. an Unsere Remkassen zu berichtigen gewesen 
wären, sind künftig in gleicher Weise zur Londeokasse zu erheben, und sind daher 
zu diesem Zwecke ebenfalls in die Kataster einzutragen. 
Die in dieser Beziehung vorgehenden Veränderungen haben die betreffenden 
Behörden im Januar und Juli jeden Jahres in den Listen vorzumerken und so- 
dann der unten (F. 13) gedachten Kommission unverweilt Kenntniß zu geben. 
S. 10. 
Zu dem Diensteinkommen (#btheilung III. des Tarifé) werden insbesondere Bastimmungen 
gerechnet: die Dienstbezüge der Hof-, Staats-, Kirchen-, Schul, Sliftunge und / dt 
Gemeinde-Diener, ingleichen der in l*“ stehenden Perlonen, insofern #So1 2 bsnn,n 
einen bestimmten jährlichen Gehalt beziehen und nicht zur Familie des Prinz ialene demmen ** 
zu rechnen sind, ferner der Ofsiziere, ohne Rücksicht darauf, ob dieseo Einkommen 2 
slandig oder unständig isl, in Gehalt, kreier Wohnung, Remunerarion, Wartegeld. 
oder sonsliger Vergütung besteht, Geld oder Nakturalien beträgt und aus öffent- nnie duich 
lichen Kassen oder sonst vermöge des Dienstes bezeden wird. et 
Nur die Verg#tung für Dienstkleidung, für die Unterhallung von Dienst= 
pferden, für Reisekoslen, für pp und dergl. sind bei Berechnung 
des Diensteinkommens außer Ansat zu l 
Dienstherrschaften haben für die Shlmiign der in pos. II. 4 des Tarifs 
brhime Salbsabe einzustehen. Die Brrichtigung der Abgaben, welche nach pos. 
1 d b des Tarifs zur Erhebung kommen, wird insoweit Bedienstete oder 
. e in Frage stehen, welche jährlich bestimmte baare Zahlungen aus öffent- 
lichen Kassen beziehen, durch Besoldungéabzüge gedecklt. Die Verwallungen 
Unserer Allgemeinen Landeskasse, 
„ Landessalarienkasse, 
„ DLandstraßenbaukasse, 
„ Generalkasse, 
der bandesschulkasse, 
der Seminarkass., 
der S Schulgelderkassen zu Greiz und Zeulenroda, 
sowie der Stadtkassen und der Kirchkaslen daselbst 
werden daher hiermil angewiesen, die durch die Kataster festgestellten gahen- 
beträge jener Kategorie (Dos. III. 1 à und b deo Tamfo) am Schlusse des 
nate r resp. des Vierteljahres, in welchem die terminliche Zablung der Abgabe zu * 
ist, an jenen Baarbezügen ohne Ansehen der Person undohne Ausnahme
	        
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