Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Was die unter Nr. 34 a. a. O. wegen Liquidirung der Reisekosten enthal- 
tenen Bestimmungen Prrrni, so sollen künftig an Düten für jeden halben Tag 
statt des bisherigen Ansatzes von 22 Sgr. 6 Pff. (unter lit. b) 
5 Silbergroschen 
und slakt des bisherigen (unter 50 c) mit 5 Sgr. bemessenen Zuschlagr für jede 
Wegstunde, welche über eine Entfernung von zwei Stunden hinaus reicht, ein An- 
sab von je 
7 Sgr. 6 P. 
passiren. 
Uebersteigt der nöthige Zehrungs= und Transportaufwand die dafür bestimmten 
Vergütungosäbe, so kann zwar der Sachwalter auch die Berücksichtigung des be- 
treffenden Mehraufwandes beanspruchen; er hat jedoch in diesem Falle seinen des- 
fallsigen Verlag genau zu spezisiziren und, fallo es die zur Kostenfeststellung er- 
mächtigte Behörde für nöthig erachten sollte, auf deren Erfordern zu bescheinigen. 
In allen nach der allgemeinen Gebührentare zu liquidirenden Angelegenheiten 
soll es Sachwaltern gestattet sein, für Beforderung einer Schrift an die Behörde 
oder auf die Post eine Bestellgebühr von 
1 Silbergroschen 
in Ansatz zu bringen. 
6. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter I, 3, 5 sollen auch auf diesenigen 
Gebühren Amwendung leiden, welche bereito —yri Ter noch nicht liquidirt wor- 
den sind. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größerec Regierungs-Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 22. Januar 1355. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto. 
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