Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8. 14. 
PVortchristen in Dieienigen Steuerpflichtigen, welche glauben, daß sie zu hoch angesetzt worden 
vurhee der, seien, haben binnen drei Wochen von Zeit der erfolgten Bekannlmachung an 
denden Nekla= eine schriftliche, klar und verständlich gefaßte Reklamation bei dem Kom- 
mankonen. missar einzureichen, und in derselben den Grund ihrer Beschwerde nachzuweisen oder 
wenigstens wahrscheinlich zu machen. Der Gerbindlichkeit zur einstweiligen Ent- 
richtung der Steuer geschieht indeß hierdurch kein Eintrag; es bleibt lediglich die 
Restitution des betreffenden Betrags — je nach dem Auofuall der endlichen Ent- 
scheidung — vorbehalten. 
Der Kommissar hat hierauf die eingewendelen Reklamationen, wenn solche 
nicht durch porgängige in geeigneten Fällen zu versuchende Verständigung ihre Er- 
ledigung finden oder von dem Kommissar wegen ungeeigneter Fassung (s. oben) 
ohne Weiteres zurückzugeben sind, Fürstlicher Landesregierung zur Entscheidung vor- 
zulegen. Von dieser hängt es auch ab, ob die Reklamanten zu einer eidlichen Be- 
stärkung ihrer Angaben zuzulassen sind oder nicht. 
Eine weitere Berufung findet in keinem Falle statt. 
Reklamationen, welche erst nach dem Ablauf der bestimmten Frist eingebracht 
werden, sind rücksichtlich der für das laufende Jahr auferlegten Steuer als un- 
zulässig zurückzuweisen. 
Der Kommissar hat hiernach in keinem Falle die Entscheidung der Oberbehörde 
über die etwa eingelegten Rekurse abzuwarten, sondern sofort 8 Aufstellung der 
Kataster beglaubigte Exemplare derselben den bezüglichen Einnahmestelen - über- 
senden. « 
Hinsichtlich der Einhebung, Ablieferung und Verrechnung bewendet es vor der 
Hand im Allgemeinen bei dem zeitherigen Verfahren. 
C. 15. 
rediche Jeder Steuerpflichtige ist verbunden, auf Erfordern derjenigen Personen, welchen 
pbkhnMe#t anr hierzu nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eine deßfallsige Berech- 
Frlununsteee. tigung zustehr, die nöthigen Angaben üuber sein Einkommen und den Umfang seines 
den Ventag. Erwerbszweiges zu machen. Ee sollen jedoch in letzterer Hinsicht nur solche An- 
thnes Ciukom-9gaben verla.gt werden können, welche in äußern, an sich auch für dritte Personen 
enuwdn. bereits bekannten Merkmalen bestehen. 
Ein Eindringen in die inneren Vermogens= und Wirthschaftsverhältnisse der 
Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen, wenn nicht Verweigerung der nöthigen Angaben 
und Auskunfte von Seiten des Gewerbesteuerpflichtigen ein solches Eindringen nöthig 
macht.
	        
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