Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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. 16. 
Alle bei dem Abschätzungsgeschäft betheiligten Personen sind zur strengsten Ver- v ehntle, 
schwiegenheit über die ihnen geschehenen bezüglichen Mittheilungen verpflichtet. fallsigen spe- 
ziellin Zinthei. 
8 17 lungen 
Diejenigen Kosten, welche durch unbegründet erfundene Ne-#gestnante, 
klamation gegen die Entscheidung der Kommission erwachsen, lind u - 
von Denen zu kragen, welche dieselben veranlassen. klamalionen. 
g. 18. 
Die Steuerkataster werden jährlich vervollständigt und berichtigt, wobei S#lisbriche 
zugleich alle Veränderungen, welche in der Größe und Einträglichkeit der Betriebs= und Vewoll- 
verhältnisse und des sonstigen Einkommens im abgelaufenen Jahre sich ergeben haben, Ggune #e 
zu berücksichtigen sind. Die Anzeige dieser Veränderungen ist ganz in der zeitherigen 
Weise zu bewirken; die im §. 13 enthaltenen Vorschriften beziehen sich mithin nur 
auf die Bewerestelligung der in Folge des gegenwärtigen Gesetzes nöthig werdenden 
neuen Einschätzung. 
8. 19. 
Veränderungen in den Steuersätzen können, auch bei plötzlicher Zu= oder Ab- Derindemuaen 
nahme des Umfanges eines Erwerbszweigs — niemals während des laufenden säpen. 
Rechnungsjahres erfolgen; dieselben haben vielmehr erst bei der Katasterberichtigung 
im nächsten Jahre Berücksichtigung zu finden. 
8. 20. 
Als Kontravention gegen die Gewerbe= und Einkommensteuer ist anzu- ontravemti. 
sehen: Gewls und 
1) wenn steuerpflichtige Hersonen den Betrieb eines Gewerbes oder des Ein- . 
kommens, welches sie zur Gewerbe= und Einkommenstener verpflichtet, auf 
Beftagen abgeleugnet und hierdurch der Steuer sich entweder gänzlich ent- 
zogen oder einen geringeren Ansatz, als von ihnen den gesetzlichen Vor- 
schriften nach zu entrichten gewesen wäre, veranlaßt haben. 
2) Wenn dergleichen Personen über den Umfang ihres Gewerbebetriebs, über 
die Zahl der Geselleu oder Gehülfen, oder über sonstige äußere Verhält- 
nisse, von welchen die Bestimmung des Steuersatzes, mil abhängig ist, sich 
erwiesenermaßen absichtlich unrichtige Angaben haben zu Schulden kommen 
lassen und hierdurch das Steuerinteresse verkürzt worden ist, oder im Fall 
die Unrichtigkeit nicht entdeckt worden wäre, verkürzt worden sein würde.
	        
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