Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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3) Wenn Kapitalisten bei eingetretener Vermehrung ihres Kapitalvermögens 
(vergl. &. 12) die desfallsige Anzeige zu machen unterlassen haben. 
g. 21. 
Steft daftl Die Strafe der Kontravention besteht in dem vierfachen Betrage der Steuer, 
unm welche die Staatskasse im Laufe des ganzen Rechnungsjahres durch die Kon- 
- iet verkürzt werden können 
Die Nachzahlung der umgangenen Steuer neben der Strafe ist eine selbst- 
vnsiniken bronohh. 
5. 22. 
*m— 1 Die betreffende Steuer wird in zwei Terminen erhoben. Die eine Hälfte der- 
O— r elelben ist zu Ostern, die andere zu Michaelis jeden Jahres zu entrichten. 
s s. 
§.23. 
Eindaltung Auf Einhaltung der Zahlungstermine ist strenger Bedacht zu nehmen. 
ehe gebührliche Nachsicht der Einnahmestellen bei Einziehung der Reste kann —# 
huu der nicht, und zwar um so 1nigr geduldet werden, da die Bediensteten, deren bezüg- 
z8 liche Abgaben nach 5. 10 ohne Weiteres durch Besoldungsabzüge zu decken sind, 
hes durch ein säumiges #ntnvh gegen die andern Betheiligten sich mit Recht beschwert 
erachten würden. 
Uebrigens bleibt Fürstlicher Landesregierung die Befugniß vorbehalten in ge- 
eigneten Fällen Gestundung, unter besonderen Umständen auch gänzliche Streichung 
von Rückständen zu bewilligen. 
g. 24. 
Ausbebun Die in fröheren Erlassen, Verordnungen und Rescripten enthaltenen Bestim- 
W 7 mungen sind, insoweit sie den Verschriften des gegenwärtigen Gesehes entgegen- 
Em als aufgehoben zu betrachten 
mungm. Urkundlich haben Wir dieses Geret eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beisügen lassen, auch die Verössentlichung durch die Gesetsammlung anbefohlen. 
Gegegeben den 17. December 1855. 
(L. S.) Heinrich XI.
	        
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