Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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3) Als Tageszeit gilt im Sommer (April bis September) die Zeit von 3 Uhr 
Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter (Ockober bis März) die Zeit 
von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts; als Nachtzeit, gilt im Sommer 
die Zeit von 11 Uhr Naches bis 5 Uhr Morgens, im Winter die Zeit von 
10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens. 
Für-die außerhalb des Orts der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreß- 
briese sind, außer dem den Boten zu zahlenden und mit demselben nach 
den ortsüblichen Sätßen zu vereinbarenden Lohne ohne Unterschied, ob die 
Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 TKr. für 
Beschaffung des Boten zu entrichten. 
Die Gebühr für die erpreße Bestellung kann nach Gutbefinden des Absen- 
ders vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
Im letzteren Falle hat der Absender eines solchen Briefe jedoch seinen Na- 
men mit auf die Adresse zu sehen und für die Zahlung zu haften, wenn 
dieselbe vom Empfänger verweigert wird. 
Zur Sicherung der richtigen Zahlung können daher die Poststellen in den 
Fällen, in welchem der Empfänger den Botenlohn tragen soll oder dessen 
Betcag für expreße Beslellung außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt 
nicht bekannt ist, die Hinterlegung der betreffenden Beträge resp. im letzt- 
erwähnten Falle deb Betrages von 15 Sgr. oder 54 Kr. verlangen. 
Telegraphische Depeschen, welche von einem Telegraphenbürcau zur Weiter= 
beförderung an den Bestimmungsort zur ost gegeben werden, oder mit 
derselben an ein Telegraphenbürcau eingehen, unterliegen selbstverständlich 
den obigen Bestimmungen ebenfalls, wenn sie expreß bestellt werden sollen. 
Briefe welche nach Orten des Bestellbezirko der Aufgabepostanstalt selbst 
bestimmt sind, können zur expreßen, Bestellung nicht angenommen werden. 
Auch bei Expreßbriefen leistet die Postanstalt für verspätete Beförderung 
oder Bestellung keine Entschädigung. Dagegen sinden auf derartige Briese 
die bestehenden Bestimmungen über Verlust recommandirter Briefe Anwen- 
dung, in welcher Beziehung jedoch ausdrücklich noch zu bemerken ist, daß 
die Postanstalt für die Handlungen der nicht in ihren Dienst stehenden 
Boten nicht verantwortlich sein kann, und fär den Verlust durch Schuld 
eines solchen Boten nicht Ersatz zu leisten hat. 
Greiz, den 20. December 1354. 
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung dafs. 
Otto. 
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v. Etibtrn · Gritpindors.
	        
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