Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 200 — 
62. Patent, 
die im Jahre 1856 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Zu Deckung der, durch die Zeitverhältnisse, und namentlich durch den, in 
Folge der Bundesbeschlüsse öber die Bundeskriegsverfassung nöthig werdenden Mehr- 
aufwand auf das Bundeskontingent bedeutend gestiegenen Landesbedürfnisse ist von 
Serenissimo auf Vortrag Fürstlicher LandeSregierung und mit verfassungsmäßiger 
landständischer Bewilligung beschlossen worden, daß für das bevorstehende Jahr 
1856 — außer den ordinären funszehn Landessleuern und der, in Folge der Ver- 
träge über den Zoll= und Handeleverein geseblich bestehenden Abgaben mit Einschluß 
der Braumalz= und Salzsteuer — folgende Abgaben entrichtet und erhoben werden 
sollen: 
1. 
Die bisherigen drei Sustentationssteuern. 
2. 
Die unter dem Namen: Contribution vom steuerfreuen Gute bestehende Ab- 
gabe, in dem, durch den andtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten 
Maßstabe nämlich: 
a) von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlage von 1796. 
b) von anderen steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prozene 
vom Werthe, ohne Abzug der daraufhaftenden Schulden; 
* 
Die Gewerbe= und Einkommensteuer, wie solche durch das Geseh vom 17. 
Dezember 1855 regulirt ist; 
4. 
Der bisherige Kartenstempel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.