Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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7). 
Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur “o — welcher auch 
die, nach Maßgabe Unserer Bekanntmachung von 20. Dezember 1852 zu ent- 
richtenden Tanzdiöpensationsgelder nach höchster Entschließung gewidmet bleiben 
sollen — nament! 
ich 
a) Die Abgabe von Hunden, wie sie durch das landesherrliche Mandat 
vom 14. August 1823 eingefuͤhrt, 
30. März 1825 weiter bestimmt worden ist. 
5b) Die Abgabe von Gollateral= und Lach-Erb-Anfällen, 
Unserer Bekanntmachung vom 3. Juli 1852 bisher entrichtet worden. 
#) Die biöherigen 
Prozent vom Werthe und von Aufnahme neuer Bürger und Unterthanen, 
u 3 Thlr., wie solche durch den Landtagöabschied vom 12. Januar 
1833 festgestellt worden; 
und laut der Bekanntmachung vom 
wie dieselben laut 
Abgaben von Besiyveränderungen zu einem Drittel 
6 
Die, der Landes-Schulkasse zug wiesener Abgabe von neuen Ehepaaren, nach 
Maßgabe der Verordnung vom 17. 
Höchster Entschließung gemäß sr- 6 — hiermit zur allge- 
meinen Nachachtung verkündet und zugleich die funzehn ordinären Laudsteuern nebst 
den drei Sustentationssteuern für das Jahr 1856 in folgenden Terminen ausge- 
schrieben: 
die drei ersten auf den 17. März, 
die vierle und fünfte auf den 21. April, 
die sechsle und siebente auf den 19. Mai, 
die achte und neunte auf den 23. Juni, 
die zehnte und eilfte auf den 21. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 25. August, 
die vierzehnte und funfzehnte auf den 6. Oktober, 
die sechszehnte auf den 2. November, 
die siebenzehnte auf den 1. Dezember, 
die achtzehnte auf den 29. Dezember. 
Greiz, den 18. Dezember 1855 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
R. d. Geibtrn Critptnborl.
	        
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