Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

11. Gesetz, 
die Herabsetzung des Eingangszolles fuͤr Talg 
betreffend. 
Wir H einrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer binie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch in Gemäßheit einer unter den Regierungen der zum Zollvereine 
gehörenden Staaten deöhalb getroffenen Vereinbarung zu Position 36, Abtheilung 
II. des bis auf Weiteres in Kraft besindlichen Zolltarifc für die Jahre 1845 bis 
1848), Amts= und Verordnungoblatt 1848 Nr. 45; vom Jahre 1851 Nr. 24 
und Gesetzsammlung vom Jahr 1853 Nr. 26) wie folg: 
. Der Eingangszoll für Talg Cingeschmolzeneo Thierfett) wird unter Belassung 
deo Zollsatzes von Thlr. vom Centner für Skearin (einschließlich Stearinsäure) 
— vom 1. April d. J. an bis auf Weiteres auf zwei Thaler für den Centner 
berabgesebt. 
Urkundlich haben Wir diese Unsere Verordnung eigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 31. Januar 1354. 
(L. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
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