Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Unsere Landesregierung hat für die Ausführung dieser Verordnung Sorge zu 
tragen und daher die betreffenden Behördenvorstände mit der erforderlichen speciel- 
len Weisung zu versehen. Namentlich ist es ihrer Erwägung und desfallsigen An- 
ordnung anheim gegeben, ob und in wie weit etwa zu Vermeidung besorglicher 
Störungen die Durchführung und Erledigung einzelner, dem Gebiete der Crimi- 
nalobergerichtsbarkeit nicht zugehöriger Untersuchungen oder auch anderer bereits 
eingeleiteter Geschäfte auch nach Auflosung de# Amtes Ober-Greiz noch dem derzei- 
tigen Vorstande desselben vorbehalten bleiben und in welcher Weise wegen Einzie- 
hung der entstandenen Sportelreste verfahren werden solle. 
Urkundlich haben Wir diese. Verordnung eigenhändig unterzeichnet und mie 
Unserem größeren Regierungosiegel versehen lassen. 
Greiz, den 7. Februar 1855. 
**iiuliS Heinrich XX. 
Otto.
	        
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