2. Bekanntmachung,
die der Weimarischen Bank ertheilte Concession zur Errichtung eines
Bankfilials in der Residenzstadt Greiz
betreffend.
Se. Hochfürstliche Durchlaucht haben gnädigst geruhr, auf Ansuchen der Weie
marischen Bank derselben landesherrliche Concession zur Errichtung eines Banksilials
in der Residenzstadt Greiz unter folgenden nähern Bestimmungen zu ertheilen.
1.
Das zu errichtende Bankfilial hat die Rechte einer juristischen Person, und
ist zum Betrieb in Bankgeschäften nach Maßgabe des Statuts der Bank in dem
ganzen Umfange des hiesigen Fürstenthums, jedoch ohne irgend ein Verbietungs-
recht gegen Dritte, befugt.
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2.
Das Bankfilial wird in allen Beziehungen nach den hiesigen Landesgesehen
beurtheilt.
Hinsichtlich solcher Bankgeschäfte, für welche die hiesige Gesetzgebung noch
keine geeigneten Bestimmungen enthält, werden besondere Verordnungen erlassen
werden.
3.
Sowohl das Bankfilial, als solches, wie die bei demselben anzustellenden
Beamten sind der hiesigen Gerichtsbarkeit unterworfen.
anksilial ist bis auf weitere Anordnung der Gerichtsstand vor Fuͤrstli-
cher Landesregierung angewiesen worden.
4.
Das Bankfilial und die bei demselben anzustellenden Beamten sind zu Ent-
richtung der Landes= und Communalabgaben nach Maßgabe der diesfalls bestehen-
den oder künftig ergehenden Gesetze und Verordnungen verpslichtet.