Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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welche sich noch ganz an ihrer Seelle befinden, uber deren Standpunkt also in keiner 
Welse Jweisel obwaltet und dle nur einer Hebung oder Geraderichtung bedürsen, so 
konn diesem Bedütrsnisse sogleich abgeholsen werden, nur ist der berressenden Behörde 
bel der Anzeige über das Resultar der Grenzbegehung auch über die bereilts vor- 
genommene Hebung oder Geraderichtung von Grenzsleinen genan Meldung zu machen. 
In Betteff schadhaft gewordener, umgesollener und überhaupt aus ihrer Stelle ge- 
wichener Grenzsteine haben die Octsvorstände bezüglich Forsibeamten sich lediglich 
auf die Anzeige über den Besund zu beschränken und dirrsen dleselben ohne Auto- 
risalion der betreffenden Behörde keinerlel Herstellung vornehmen. 
Bel gehörigee Beobachlung vorslehender Vorschristen werden die beiden be- 
tressenden zuständigen Behörden selbst elne Erweiterung der für die Generalreossion 
der Londesgrenze sestgestellten Perioden eintceten lassen können. 
5. 
Um die Grenzsteine gegen Verlehungen zu sichern, sind bei nächsler General, 
reoiston nach ersolgtem Einvernebmen mit dem jenseitigen Kommissor 
) an denjenigen Grenzsteinen, welche auf ihrer Oberfläche nach zwei Seiten 
abgerundet sind, an den beiden anderen dagegen scharse, ersahrungsmäßig 
den Beschädigungen vor ##alich ousgesetzte Kancen bieten, diese Kanten den 
beiden anderen Seiten gleich abzurunden; 
b) rings um die on seequenten Straßen stehenden und dadurch gesährdeten 
Geenzlleine kleine Erhöhungen von Steinen und Erde bis zur Oberfläche 
des Grenzsteines, aus welche dann nur die Nummer einzuhauen ist, 
mameelmähig zu bilden. 
6. 
Wose nach dem Standpunkt der Grenzsteine vorbemerte Sicherheitemaßcegeln 
niche zulässig oder nicht ausreichend besunden worden, ll bei nächster Generalreulsion 
den gefährdeten Grenzpunkten nach belderseitiger Vereinbarung, soweit thunlich, ein 
veränderter und gehörlg zu bekundender Skandpunkt anzuweisen. 
Grell, den 10. Februor 1855. 
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern, Crispendois.
	        
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