Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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4) Gegen Vorzelgung einer in vorbemerkeer Form angestellten Urkunde für das 
lousende Johr, soll den Unterihanen des elnen Seaa##es, welche daselbst elnes oder mehre 
der unter Zisser 1, Absab 1 erwähnten Gewerbe ausüben und welche im anderen 
Staate die unter a und b. doselbst aongedeuteten Handelegeschäste beireiben wollen, 
bler, nachdem ihre Indenrität oncrkonnt sein wird, von der kompetenten Bebörde und 
zwar im piesigen Fürstenthum ein Gewerbeschein nach dem weiter beigedruckeen 
Muster C und in Belgien ein Patent nach dem Muller II ausgesertigt werden. 
Die belgischen Uncerthanen, wesche die sroglichen Gewerbe ausüben, sind ver- 
polichter in jedem der Staaten des Zollvereines, welchen sie ihrer Geschäste wegen berelsen 
werden, elnen besonderen Gewerbeschein noch dem Muster C zu lösen. 
5) Es ist zu erheben für den unter Ziffer 4 erwähnten Gewerbeschein (Potene) 
und zwor 
in jeden der kontrahirenden Stacten des Zollvereines eine bsebe von 
böchstens Fuͤnf Thalern Zehn Silbergroschen jaͤhtlich 
in Belglen elne Abgabe von hoͤchstens Zwanzig Franks iöberssc, ein. 
I[chlüssig der Sieuerzuschläge. 
Es verlleht sich jedoch, daß in dem Falle, wo in dem elnem oder in dem an. 
dern der bezjüglichen Jollocreins. Staaten, olso auch im hiesigen Fürstenthume, die be- 
llehende geletzliche Gewerbesleuer niedriger als Fünf Thaler Zehn Silber- 
1 ist, diese Steuer aulcht erhöhet werden dorf. 
) ODle Inhaber eines nach Zisser 4 auegeserilgten Gewerbescheines (Dotente) 
lind 5# denselben vorzuzeigen so ost sie von den kompetenken Behörden oder 
Beamen dazu werden ausgesordert werden 
Won Fürstlicher Landeskegierung werden dober dlese Bestimmungen zur Nackricht 
und Nachachtung hiermit bekonur gemacht. 
Grelz, den 23. Februar 1355. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldeen Criependorl.
	        
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