Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Die Angelegenheiten des Bankfilials, welche bei hierländischen richterlichen 
oder Verwaltungsbehörden zur Verhandlung kommen, unterliegen, wie die Angele- 
genheiten von Eorporationen, der gesetzlichen Sportelpflicht. 
6. 
Die, in Gemäßheit des Statuté ausgegebenen Noten der Bank sollen bei allen 
öffentlichen Cassen des hiesigen Fürstenthums stets zu ihrem vollen Nennwerthe bei 
Zahlungen K7 werden. 
Die Bank ist aber dagegen verpflichtet, ihre Noten nicht allein bei dem Sitze 
der Bank, sondern auch bei dem hiesigen Banksilial zu jeder Zeit baar einlösen zu 
lassen. Sollte der jeweilige Cassenbestand des Bankfilials die sofortige baare 
Einlösung nicht gestatten, so muß dieselbe doch unfehlbar sechsundneunzig Stunden 
nach erfolgter Präsentation geschehen. 
Auf dochsen Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
hiermit unter der Bemerkung bekannt gemacht, daß das Statut der Bank bei 
Unserer Kanzlei einzusehen ist. 
Greiz, den 2. Januar 1355. 
Fürstl. Reuß.- Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern, Eriopendor#.
	        
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