— 41 —
2.
Im Titel VI. der Statuten der Stade Greiz vom 4. März 1672 lM ver-
ordnet:
Wenn Eltern oder Grohelkern lbre Güer selbst in elnen Agschlag
brächren und under töre Kinder vertheilten, bei dem Anschlag und Theilung
soll es allerdings verbleiben, wenn derselben zu Papler gedrachs, von den
Dlsponenten und zwel unradelhasren Zeucen eigenhändig uneerschrieben
worden ist odee wenn, falls der Disponens= Schreibens unkundig oder es
zur Zele und anderer Urfsachen halber niche könnte zu Papler gebracht
werden, der Anschlog und Theilung durch zwel oder drei tüchilge Zeugen
könnte bewiesen werden.“
Da sowohl über dle noch soredauernde Geltung dieser Vorschrist überhaupt, als
bel der großen Aehnlichkeit der durch sie betroffenen sogenannten dĩvisio parentum
inter liberos mit dem testamentum parentum inter liberos insbesondere
auch darüber Zweisel erhoben werden könnte, in wie weit dleselbe auch gegen die ab-
weichende Bestimmung des Römischen Reches rücksichellch der letzteren Gattung letzt-
williger Anordnungen Anwendung lelde, so haben Wir es für angemessen erachtet, sel-
bige andurch gänzlich ouszuheben und bestimmen dagegen in Kraft allgemelner gesehllcher
Werordnung:
Zur Göleigkeie einer schristlichen letzewllligen Verordnung. der Elcern zu
Gunsten ihrer Descendenten, es mag dieselbe in einem testamentum oder
#n einer divisio parentum inter liberos bestehen, soll es künftig der
Zuziehung von Zeugen niche bedürsen, sondern die Beobachtung der dasür
im Rômischen Reche vorgeschriebenen Förmllchkeiten genügen; wogegen zur
Rechtsbeständlgkeic einer derortigen mündlichen Versügung von nun an die
vollständige Wohrung der sfür Errichr lebter Wlllen beslehenden regel-.
mählgen Solennltäten ersordert wird.
Uekundlich baben Wie diese gesetzliche Verordnung elgenhändig vollgogen und
Unser gröheres Regierungstegel beldrucken lassen.
Greiz, den 25. Februar 1855.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.