Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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gestellt worden ist, die Feslstellung auch dann maßigebend bleibe, wenn das 
betressende Indlvidnum nach zurückgelegrem 21. Jahre, für sich betrachter, 
von dem übernehmenden Stacte auf Grund des §. 2 oder des §. 1, b 
in einen anderen Staat zurückgewiesen werden könnte, wogegen 
c) jene Feststellung dann außer Wlrksomkeit tritt, wenn der übernehmende 
Staat die Ausnahme in einem andern Staat auf Grund des §. 1, a zu 
sordern berechtiget ist, eudlich 
4) daß die Vorschrist des V. 1 auf solche Fälle überbaupt nicht zu bezjieben 
sei, in welchen Kinder vor zurückgelegtem 21. Lebensjohre süc sich die 
Untecthanschaft in elnem Staate erworben haben. 
3. 
Zu 8. 6. 
Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in Gemaͤßhelt des §. 6 bei- 
behalten werden muͤssen, nicht nur nicht ausgewlesen, sondetn auch nicht durch son- 
stiges Versahren einem andern Wereinsstaate zugeschoben werden dürfen. 
4. 
Zu §. 6. 
Wenn dle Uebernahme eines Ausgewiesenen Behufs des Durch-LCransporkes 
auf Grund des §. 8 unter b gesordert wird, so hor die ausweisende Behörde durch 
Belbringung einer Aufnahmezusicherung der Behörde des zur Uebernahme verpflch. 
keten Staates oder durch eine der in dem F. unter u gedachten Legitlmationen 
den Nachwels zu führen, dass der Transportat dem pinterllegenden Staote wirklich 
angehöre 
In Ermangelung dieses Nachweises kaum die Annahme und der Durchwané= 
port der Ausgewiesenen verweigert werden. 
5. 
—i 
In der Paß — Wanderbuch — ouf einen bestimmten Zeltraum nicht aus- 
gestellt, so lsl derselbe in ** auf die Vorschrlft unter lit. a als sortdauernd 
guͤltig anzusehen. 
6. 
Zu 8. 8 und 8. 11. 
Auf Transporte von Personen aus einem Werelnsstaale In elnen zu den kon- 
trahlrenden Staaten nicht gehörigen Seaat finder die Worscheift der 96. 8 und’11
	        
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