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ebensowenlg Anwendung, als auf solche Personen, welsche ein Vereinsstaat# aus elnem
Thelle selnes Gebsetes in elnen andern durch das Gebiet eines Vereinsstaaces trons.
portlren laͤßt.
7.
Zu K. 10.
Es wird für zweckmäsiig erachter, daß
a) in denjenigen Fällen, ln welchen von einer olizelbehörde gegen die Vor-
schrist des S. 10 verstoßen worden, wonach Ausgewiesene nur dann, wenn
keine Gesahr zu besorgen ist, mittelst beschränkten Reiseposses nach dem
Bestimmungsort dirigirt werden dürsen, der jener Behörde vorgesetzten
Instanz zur Rüge Mittheilung gemacht, ingleichen
b) in ollen Fällen der Ausweisung miltelst bescränkten Passes die Beborde
des Bestimmungsortes durch die ausweisende Behörde von der Zuweisung
benachricheiget werde
8.
Ju F. 12
DieBeufung auf schiedsrichterliche Enescheldung ilt nicht nur bel Screitig-
kelten über die Verpflichlung zur llebernahme elnes Auszuweisenden, sondern bei
ollen zwischen den einzelnen Vereinsstaaken entstandenen Disserenzen über die ous
dem Wertrage enspringenden Reckte und Wrebindlichkeiten zulässig
9.
Zu 8. 18
Zur Beseltigung der gegen die Auslegung des §. 13 mehrfoch erhobenen
Zweifel wird in Uebereinstimmung mit den bereits ergangenen schledsrichterlichen
Aussprüchen allseitig anerkannt, dosi unter den Worten „Fälle zweiselhaster Ueber-
nahmeverbindlichkeit“ nich's weiter als Fälle belteitener Uebernahmeverbindlichkele
zu verslehen selen.
10.
Ju C. 13 und F. 15.
Für dle sich dem Vertrage nachträglich anschliesienden Staaten #ielte aon die
Seelle des ln dem §. 13 bezeichneren Tages der in der Beltri#tserklärung bezelch.
nete Termin mit den in dem F. 13 ongeführten rechtlichen Wirkungen.
10“