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11.
Auf Auslieserungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmaͤßiger Verpflichtung
bewirkt werden, finden dle Bestimmungen dleses Verteages keine Anwendung.
12.
Nach der Besllmmung des §. 1 des Schluß,Protokolles vom 15. Jull 1851
sollen Angehörige der Vereinsstaaken nur gegen Beibringung eines Konsenses der
Helmarhsbehörde getraut werden. Da nun von den Preußischen Unterthanen, welche
sich im Ausland verheirachen woslen, keine Ehe, Konsense, sondern nur Arteste des
Inhals beisebrach werden
nach ber Preußischen Oosthsebung Preusiische Uncerthonen zur
S einer Ehe im Auslande der obrigkeltlichen Genehmigung
nicht bedürsen, und daß daher in sowelt der Werehelichung des In-
abers ein gesetzllches Bedenken usche entgegen stehe,
so wird von den Preußischen Kommissacien, dem ousgesprochenen Wunsche zufolge die
Erklärung abgegeben,
daß elgemtliche Trauungs. Konsense von Preulilschen Behörden niche er,
(beilt werden können, well die Preuhischen Gesecze derartige Konsense.
nicht vorgeschrieben baben, daß aber jene Atesle bezüglich der Aner-
kennung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßlgen Verpflichtung
zur Aufnahme der Ehescau und der In der Ehe erzeugten Kinder die-
selbe Wiekung äußern, als wenn sie die ausdrückliche Erlaubniß zur
Eingehung der Ehe enthielen.
Hlernach werden die Peeuhischen Akteste des gedachten Inhalis allseltig als
genügend erachtet, um ous dem Grunde derselben in den anderen Verelnsstaaten dle
Eingehung der Sbe gescheben zu lassen.
13.
Jede der kontrahirenden, Regierungen vespflichtet sich, lnsoweit es noch ulcht
geschehen, den uͤbrlgen Regierungen biesenigen Agoednungen mitzuthellen, welche ihrer-
leits in Gemäßbeit der Beslimmung in Nr. 1 des Sck luß. Protokolles vom 15. Jull
1851 getroffen worden sind.