Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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11. 
Auf Auslieserungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmaͤßiger Verpflichtung 
bewirkt werden, finden dle Bestimmungen dleses Verteages keine Anwendung. 
12. 
Nach der Besllmmung des §. 1 des Schluß,Protokolles vom 15. Jull 1851 
sollen Angehörige der Vereinsstaaken nur gegen Beibringung eines Konsenses der 
Helmarhsbehörde getraut werden. Da nun von den Preußischen Unterthanen, welche 
sich im Ausland verheirachen woslen, keine Ehe, Konsense, sondern nur Arteste des 
Inhals beisebrach werden 
nach ber Preußischen Oosthsebung Preusiische Uncerthonen zur 
S einer Ehe im Auslande der obrigkeltlichen Genehmigung 
nicht bedürsen, und daß daher in sowelt der Werehelichung des In- 
abers ein gesetzllches Bedenken usche entgegen stehe, 
so wird von den Preußischen Kommissacien, dem ousgesprochenen Wunsche zufolge die 
Erklärung abgegeben, 
daß elgemtliche Trauungs. Konsense von Preulilschen Behörden niche er, 
(beilt werden können, well die Preuhischen Gesecze derartige Konsense. 
nicht vorgeschrieben baben, daß aber jene Atesle bezüglich der Aner- 
kennung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßlgen Verpflichtung 
zur Aufnahme der Ehescau und der In der Ehe erzeugten Kinder die- 
selbe Wiekung äußern, als wenn sie die ausdrückliche Erlaubniß zur 
Eingehung der Ehe enthielen. 
Hlernach werden die Peeuhischen Akteste des gedachten Inhalis allseltig als 
genügend erachtet, um ous dem Grunde derselben in den anderen Verelnsstaaten dle 
Eingehung der Sbe gescheben zu lassen. 
13. 
Jede der kontrahirenden, Regierungen vespflichtet sich, lnsoweit es noch ulcht 
geschehen, den uͤbrlgen Regierungen biesenigen Agoednungen mitzuthellen, welche ihrer- 
leits in Gemäßbeit der Beslimmung in Nr. 1 des Sck luß. Protokolles vom 15. Jull 
1851 getroffen worden sind.
	        
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