Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Von der unterzeichneten (Regierung ꝛc.), wird den (Name, 
Stno und Wohnort), geboren zu (Ort der Geburt) und 
olr, zum Zweck des Ausenthaltes in den Staaten 
Eestliang. dass derselbe die Eigenschaft eines Umeer#rbans des 
(Mame des Staates) besessen bat und doß auf denselben die Bestlm- 
mungen des §. 1, b des Wertrages 11. A. Gortha vom 15. Jull. 
1851 Anwendung finden. 
den (Name der Behörde.) 
Dagegen soll sür Personen, welche, ohne im Unterthanen-Verbande eines 
der bethelligten Staiten gusteben oder gelkanden zu baben, auf dem Grunde 
des &. 2 des Vertrages N“]Bi’ werden müssen, dos nachstehende 
Formular zur Anwendung komm 
Die unterzeichnete 6viper ir bescheinigt hlerdurch, daß der N. N. 
(Name, Stond), welcher in N. geboren und Jobre alr 
ilt, nach den - des Ver rtrages wegen gegenseitlger Ver- 
pflichrung zur Uebernahme der Auszuweisenden el. d. Gotha den 15. 
Jull 1854, obwohl er alcht diesseitiger Unterrhan (Bücger der sreien 
Stabt ) ist, dennoch (Fürsllich Reuhischer Seits) beibehalten, 
beziehungsweise übernommen werden muß. 
Demie demselben der Ausentholt in den anderen, bel dlesem Ver- 
trage betheiligten Staolen bewilligt werde, verpflichter sich die unter- 
leichnete (Reglerung 2c) aus diesem Ausenthalte, auch wenn er fünf 
Jahre sortgesebt werden sollte, eine Uebernahmepflicht nlcht herzuleiten, 
dlesen Ausentholt vielmehr während eines fünfjährlgen Zeitraumes, vom 
Tage der Ausstellung dieses Scheines an gerechnet, eben so anzuseben, 
ols ob derselbe auf (Fürsllich Reußischen 2c.) Geblete slorrgesunden hätce. 
den Fall der Verbeirathung des Jähabers im Auslande ist 
dieser Uebernohmeschein nicht zu beziehen. 
den (Name der Behörde.) 
Die diesseltigen Behörden haben daher hlerauf zu achten und begebenden 
Falls nur dem enesprechende Bescheinigungen seemder Behörden anunehmen. 
!) In dem Herzogthume Sachsen, Altenburg sind zu Ausstellung von Unter- 
ebens- und Uebernohmebescheinigungen, start der in der Bekannemachung 
vom * Jull 1852 (Nr. 0 der Gesetzsammlung) genannten Behboͤrden 
derm 
0 Derzogilche Landesregierung zu Altenburg,
	        
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