Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 10.
(Ausgegeben den 25. April 1855.)
23. Bekanntmachung,
die Verwarnung vor dem sogenannten Metzen des den Webern zur
Verarbeitung anvertrauten Garnes
betrefsend.
Es ist in neuerer Zeic wlederholt zur Kenntniß Förlllicher Landesregierung
gekommen, dah #nanche hiesige Weber diesenigen Quantitäten, welche sie von den
tbnen Jur Anfertigung von Stückwaoren onvertrauten Gornen nicht verbrauchen, an lbre
Acbeirgeber nicht zurückliesern, sondern beimlich zurückhallen, um zu ihrem Nutzen
dorüber zu versügen, auch ßlerbei durch Dritte Vorschub erhalten, wesche sich größten.
theilg gewerbmaßig dams#t besassen, solche sogenonnte ausgearbeltete oder Mehgarne
#an sich zu kausen und roh oder verarbeitet zu vertcelben.
a sich nun bel den zur Uncersuchung gekommenen Fällen zuglelch ergeben hat,
dah ziemlich allgemeln die lirrige Meinung besleht, in der Heimlichen Zurückhaltung
von ausgearbelletem Garne liege kelne frrafsbare Unredllchkeit, so findet sich Fürstliche
Londesreglerung veranlaßt, hiermit sowohl vor diesem sogenannten Mehen, als auch
vor dem Ankause dleser veruntreuten Garne öffentlich zu warnen und darauf hin-
Jzuwelsen, daß gegen diejenlgen, welche sich, unter weschem Vorwande es fel, derartige
Garnuncerschlagungen oder der Theilnohme daran auf irgend eine Ant zu Schulden
kommen lossen, unnachsichtlich mie Untersuchung und Bestrosung werde verfahren
werden.
Grelz, am 24. Mäécz 1655.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
RN. v. Geldern, Erispendor#.