Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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4. 
Dagegen soll es den Genannten im Hinbllck auf den für Beleuchtung und Heltzung 
der Schankstätten zu machenden Auswand bis aus Welteres geslactet seln, für das 
von den Biergästen in den betreffenden Lokalitäten selbst konsumirte Bler 
von dem Nösel einen Plenning über den oben (unter 3) bestlmmeen Prels zu sordern. 
5. 
Die vorslehende Werordnung ceitt mie dem 1. Jull dieses Jahres In 
Krast. Ueberteekungen derselben werden mit Geldstrasen von 1 bis 10 Thaler ge- 
ahndet werden. 
Greiz, den 18. April 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern= Erispender#.
	        
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