Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 11.
(Ausgegeben den 2. Mai 1855.)
26. Verordnung,
die gösung und Verschreibung der Sitze in hiesiger Pfarrkirche
betressend.
Nachdem von dem blesigen Küchkoslenvotsleher bei Uns ongezelgt worden, daß
die bezüglich der Site in hiesiger vorgehenden Besthverönderungen bel
ihm zur Verschreibung und Loͤsung nicht immer angemeldet wuͤrden, so wird, um der
aus der Verabsaͤumung der Aloengan, Obliegenbeit entstehenden Unordnung zu be-
gegnen, blermit verordnet:
1.
Wenn gemeine Kirchenstüßle biesiger Pfarrkieche durch Ableben, freiwilli-
hes Aufgeben oder Austeltt des Stußlbesitzers aus dem blesigen Kiechgemeindever-
band rr. erledigt werden, so haben sich dessen, in der Parochie befindende — nach
Analogie des Intestarerbsolgegesetes — nöächllberechtigte Anverwandten innerhalb vier
Wocken, vom Ableben, Ausgeben oder Austritt k. an gerechnet, bei dem Kirch-
kostenvorsteher zu dem erledigten Kicchenstahl zu melden und die in der Bekannt=
machung vom 24. März 1354 (S. 121 der Gesesommlung 1854) belstimmten
uelangegee und Werschreibungsgebühren zu enrrichten
diese Meldung und Lösung von ihnen ocrobsiumt, so werden sie von
dem n des erledigten Kirchenstuhles ausgeschlossen und dieser einem andern
Kirchgemeindeglled, welches sich innerbalb jener vlerwöchentlichen Frill, oder noch
deren fruchtlosem Ablauf in Felge der solchensalls von dem Kirchkastenvorsteber zu
erlossenden Bekanntmachung darum meldel, zugeschrieben.
Bei Abwesenbeit, ingleichen bei. Versäumung der Lösung durch den Vormund
des unmündigen nächstberechtigeen Unverwandten, wird der erledigte Kirchenstuhl bis zur Zu.
rückfunft oder Erklärung des Abwesenden vcziglich bis zur Volljährigkelt an dessen
nächste Verwandien, oder wenn diese keinen Anspruch darauf machen, oder bereils
Kicchenstühle inne haben, an ein anderes Kirchgemeindeglied gegen elnen Mlethzins,
unter Vorbehalt der Wiederaberetung, überlassen.
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