Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

27. Consistorial-Verordnung, 
Die Erhebung des Schulgeldes auf dem Lande 
betreffend. 
Nach den blöbericgen Erfabrungen haben sich lelrer dle Schulgelderreste in den 
Landschulbeztrken mit jedem Johre mehe gehäust und es sind dadurch olelfache Be- 
drängnisse suc den Lehre. stand auf dem Lande hervorgerusen worden. 
Um nun den Landschullehrern gunächst wenlgstens bel Elubebung der entsteben- 
den Schulgelderreste einige Erlelchterung zu verschoffen, verordnet Fürstliches Con- 
sillorlum wegen Berichtigung des Schulgeldes auf dem platten Lande mit böckster 
Landesberrlicher Genehmigung Folgendes: 
. 1. 
Dos Schulgeld ilt nach den bellehenden Säßen zu den Kalender-Quartalen 
an den Schullehrer zu enerchten. 
Nach Ablouf der auf dos Quartal solgenden drel Wochen, jedoch längltens bis 
vor Eintritt des nächsten Quartals, hot der Sullehrer der zusländigen Behörde 
eln genaues Verzeichniß der auf das vergangene Quarfal im Räckslande verbliebenen 
Scdutgelderbeträge, welcke er ulcht länger gestunden oder gänzlich erlassen will, mit 
deutlicher Angabe der Schuldner zu überrelchen. 
8. 2. 
Wegen dieser dem Oeilcht angezeiaten Schulgeiderresle hat dasselbe zuvoͤrderst 
noch den Schuldnern eine vier zehntaͤgige Zahlungsftist elnzuraͤumen, nach deren Ab- 
lauf aber, folls lnmlttelst weder Bezablung erlolgt, noch gegen die Rickhtigkelt des 
ein gemohmten Bektraqs eine Einwendung erboben worden ist, unerwarlet besonderer 
Antragstellung, die Exekurlon schleunigst vollst-ecken zu lassen. 
Gegen den Fortgong dee Erekutionsversahrens kann sich der Schuldner nur 
durch boare Zahlung des Rellberrags oder Vorlegung bezüglicker Qultrung oder Ver- 
chtoerklärung des Schullehrers schützen.
	        
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