Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 62 — 
Uebrigens unterliegen der Exekution auch solche Gegenstaͤnde, welche der Ehefrau 
des Schuldners gehoͤren, wenn letztere dle leiblicke Mutter des Kindes ist, fuͤr welches 
dos Schulgeld lm Rückslande gelassen wurde. 
. 3. 
Dle Kosten sür dos Hülssver sabren sind noch der ersten Klosse der dem Ge- 
setze über den unbestimmten summa-lschen P#oseß vom 24. Dezember 1832 belge- 
gebenen Faxe zu liquidiren und von dem Schuldner mit einguglehen. 
Isl die Erekurlon aegen einen Schulgelderrestanten vergeblich versucht worden, 
so stebt es dem hiervon küc slich zu benachrichtigenden Schullehrer zwar jederzelt seel, 
auf Erneuerung der Exekutlon onzutragen; er ist jedoch, falls diese ohne Verschulden 
des Gerlchts abermals erfolglos bleibe, zu Berlchtigung der durch seinen Antcag ver- 
ursachten Kosten verbunden. 
Dlese Verbindlichkeie soll auch dann elntreten, wenn eln wegen Nachsschiege- 
slo#tung des Schullehrers elngestellles Exekutionsversahren auf dessen Ansuchen wieder 
ausgenommen wird und dabel zu keiner Besriedigung gu gelangen | 
. 4. 
Aus dlesenigen Schusgelderreste, welche bereits vor Erlabß dieser Verordnung. 
enestanden sind oder um deren Einhebung dos Geesche nicht innerhalb der §. 1 be- 
summten Frlll angegangen wied, leidet dleselbe keine Anwendung. Wleimehr bleibt 
die Einhebung solcher Schutzeldetreste, nach Besinden im Wege der blöher nblich ge- 
wesenen Einklagung, lediglich dem Schullehrer überlassen. 
Auch können die Ansprüche auf solche Forderungen an Schulgelderrückständen, 
gegen deren Richtigkelt im Lause der vom Gersche bewilligten vierjehntägigen Zohlungs- 
se### Eluwendungen erhoben werden, nur mittelst des im Gesetze vom 24. Dezember 
1852 sür geringsügige Rechtrsochen vorgeschriebenen Versohrens weiter verfolgt werden. 
Grelz, den 19. April 1855. 
Fürstl. Neuß. Plauisches Consistorium das. 
Dito. 
EBLII
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.