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Uebrigens unterliegen der Exekution auch solche Gegenstaͤnde, welche der Ehefrau
des Schuldners gehoͤren, wenn letztere dle leiblicke Mutter des Kindes ist, fuͤr welches
dos Schulgeld lm Rückslande gelassen wurde.
. 3.
Dle Kosten sür dos Hülssver sabren sind noch der ersten Klosse der dem Ge-
setze über den unbestimmten summa-lschen P#oseß vom 24. Dezember 1832 belge-
gebenen Faxe zu liquidiren und von dem Schuldner mit einguglehen.
Isl die Erekurlon aegen einen Schulgelderrestanten vergeblich versucht worden,
so stebt es dem hiervon küc slich zu benachrichtigenden Schullehrer zwar jederzelt seel,
auf Erneuerung der Exekutlon onzutragen; er ist jedoch, falls diese ohne Verschulden
des Gerlchts abermals erfolglos bleibe, zu Berlchtigung der durch seinen Antcag ver-
ursachten Kosten verbunden.
Dlese Verbindlichkeie soll auch dann elntreten, wenn eln wegen Nachsschiege-
slo#tung des Schullehrers elngestellles Exekutionsversahren auf dessen Ansuchen wieder
ausgenommen wird und dabel zu keiner Besriedigung gu gelangen |
. 4.
Aus dlesenigen Schusgelderreste, welche bereits vor Erlabß dieser Verordnung.
enestanden sind oder um deren Einhebung dos Geesche nicht innerhalb der §. 1 be-
summten Frlll angegangen wied, leidet dleselbe keine Anwendung. Wleimehr bleibt
die Einhebung solcher Schutzeldetreste, nach Besinden im Wege der blöher nblich ge-
wesenen Einklagung, lediglich dem Schullehrer überlassen.
Auch können die Ansprüche auf solche Forderungen an Schulgelderrückständen,
gegen deren Richtigkelt im Lause der vom Gersche bewilligten vierjehntägigen Zohlungs-
se### Eluwendungen erhoben werden, nur mittelst des im Gesetze vom 24. Dezember
1852 sür geringsügige Rechtrsochen vorgeschriebenen Versohrens weiter verfolgt werden.
Grelz, den 19. April 1855.
Fürstl. Neuß. Plauisches Consistorium das.
Dito.
EBLII