Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
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„W. 12. 
(Ausgegeben den 14. Mai 1355.) 
  
W. Landesherrliche Verordnung, 
die Verkündigung des Bundesbeschlusses vom 13. Juli 1854 über 
das Vereinswesen, desgleichen die zu Ausführung desselben ertheilten 
Bestimmungen 
betrefsend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer 
binie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß die Deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 
13. Juli vorigen Jahres in Betreff des Vereinwesens folgenden Beschluß ge- 
sfaßt hat: 
. 1. 
In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, 
bie sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes- 
und bandes-Gesehgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit nicht gefährden. 
F. 2. 
Die einzelnen Bundeoregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen 
kreffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereins, sowohl im 
Beginne als im Laufe seiner Eristenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu können. 
S. 3. 
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern berartige 
Vereine nicht nach Maßgabe der Landesgesebgebung überhaupt aunt sind, oder 
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