Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 12.
(Ausgegeben den 14. Mai 1355.)
W. Landesherrliche Verordnung,
die Verkündigung des Bundesbeschlusses vom 13. Juli 1854 über
das Vereinswesen, desgleichen die zu Ausführung desselben ertheilten
Bestimmungen
betrefsend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer
binie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß die Deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom
13. Juli vorigen Jahres in Betreff des Vereinwesens folgenden Beschluß ge-
sfaßt hat:
. 1.
In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden,
bie sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes-
und bandes-Gesehgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und
Sicherheit nicht gefährden.
F. 2.
Die einzelnen Bundeoregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen
kreffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereins, sowohl im
Beginne als im Laufe seiner Eristenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu können.
S. 3.
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern berartige
Vereine nicht nach Maßgabe der Landesgesebgebung überhaupt aunt sind, oder
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