Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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doch einer für jeden Fall besonders zu wrtheude obrigkeitlichen Genehmigung be- 
dürfen, die betreffende Staatsregierung sich r bage besinden, nach Maßgabe 
der Umstände, besondere vorübergehende S.chrbekung und Verbote erlassen zu 
önnen. 
d. 4. 
Allgemein sind für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung 
zu bringen: 
1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen 
nicht betheiligen. 
2) Jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft. 
F 5. 
In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht zu- 
stehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besite einer be- 
sondern staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit 
öffemtlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern 
es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß 
eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereines aufzulösen, sofern 
entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden 
sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendigkeit der Auf 
rechthaltung der Gesetze, sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete 
Veranlassung darbietet. 
F. 6. 
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln 
und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Vereine 
jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschluß- 
fassung öber militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselben 
nicht zusammenberufen sind, untersagt. 
8. 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den ein- 
zelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit enesprechenden Strafen zu belegen. 
F. 8. 
Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche Bundeé- 
regierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeitervereine und
	        
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