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doch einer für jeden Fall besonders zu wrtheude obrigkeitlichen Genehmigung be-
dürfen, die betreffende Staatsregierung sich r bage besinden, nach Maßgabe
der Umstände, besondere vorübergehende S.chrbekung und Verbote erlassen zu
önnen.
d. 4.
Allgemein sind für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung
zu bringen:
1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen
nicht betheiligen.
2) Jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft.
F 5.
In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht zu-
stehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besite einer be-
sondern staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit
öffemtlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern
es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß
eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereines aufzulösen, sofern
entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden
sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendigkeit der Auf
rechthaltung der Gesetze, sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete
Veranlassung darbietet.
F. 6.
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln
und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Vereine
jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschluß-
fassung öber militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselben
nicht zusammenberufen sind, untersagt.
8. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den ein-
zelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit enesprechenden Strafen zu belegen.
F. 8.
Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche Bundeé-
regierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeitervereine und