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8. 5.
Bereics bestehende Vereine, welche nicht schon die ausdrückliche Genehmigung
Unserer Landesregierung erhalten haben, sind verpflichtet, das Gesuch darum binnen
vier Wochen von Publication der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, in der
g. 1. bellimmten Weise anzubringen, wenn sie sich nicht binnen derselben Frist
aufloͤsen
g. 6.
Personen, welche dem Militärstande angehören, bedürfen zum Eintritt in
irgend einen Verein, auch wenn derselbe bereits die Genehmigung Unserer Landes-
regierung erhalten hat, sters die ausdrückliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten.
8. 7.
Vereine zum geselligen Vergnügen haben wegen der von ihnen zu veran-
staltenden Tanzvergnügen die bestehenden gesetzlichen Vorschrfte, insbesondere Unsere
Verordnung vom 26. März 1852, genau zu beobachte
Von diesen Vorschriften sind nur bereits * geschlossene Gesellschaften,
welche eigenthöümliche Localitäten haben, ausgenomm
F. 8.
Holitische Vereine sind in Unserm Fürstenthum gänzlich untersagt.
K. 9.
Als politischer Verein ist jede Verbindung mehrerer zum Zweck der Be-
sprechung und Verhandlung politischer Fragen auch dann zu betrachten, wenn sie
blos temporär oder nur zur Besprechung und Verhandlung über bestimmte po-
litische Fragen und Vorkommnisse gebildet wird, mithin eigentlich keinen bleibenden
Zweck hat, oder auch aus weniger als fünfzehn Mitgliedern besteht. (Vergl. §. 2.)
F 10.
luch solche Vereine, welche sich die Verhandlung über Gemeindeangelegenheiten
zum Zwecke machen, sind als politische Vereine zu betrachten.
F. 11.
Wenn ein Verein, welcher bei Auswirkung der Genchmigung (§. 3.) einen
nicht politischen Zweck als den seinigen angegeben hat, sich gleichwohl in seiner