Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8. 5. 
Bereics bestehende Vereine, welche nicht schon die ausdrückliche Genehmigung 
Unserer Landesregierung erhalten haben, sind verpflichtet, das Gesuch darum binnen 
vier Wochen von Publication der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, in der 
g. 1. bellimmten Weise anzubringen, wenn sie sich nicht binnen derselben Frist 
aufloͤsen 
g. 6. 
Personen, welche dem Militärstande angehören, bedürfen zum Eintritt in 
irgend einen Verein, auch wenn derselbe bereits die Genehmigung Unserer Landes- 
regierung erhalten hat, sters die ausdrückliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten. 
8. 7. 
Vereine zum geselligen Vergnügen haben wegen der von ihnen zu veran- 
staltenden Tanzvergnügen die bestehenden gesetzlichen Vorschrfte, insbesondere Unsere 
Verordnung vom 26. März 1852, genau zu beobachte 
Von diesen Vorschriften sind nur bereits * geschlossene Gesellschaften, 
welche eigenthöümliche Localitäten haben, ausgenomm 
F. 8. 
Holitische Vereine sind in Unserm Fürstenthum gänzlich untersagt. 
K. 9. 
Als politischer Verein ist jede Verbindung mehrerer zum Zweck der Be- 
sprechung und Verhandlung politischer Fragen auch dann zu betrachten, wenn sie 
blos temporär oder nur zur Besprechung und Verhandlung über bestimmte po- 
litische Fragen und Vorkommnisse gebildet wird, mithin eigentlich keinen bleibenden 
Zweck hat, oder auch aus weniger als fünfzehn Mitgliedern besteht. (Vergl. §. 2.) 
F 10. 
luch solche Vereine, welche sich die Verhandlung über Gemeindeangelegenheiten 
zum Zwecke machen, sind als politische Vereine zu betrachten. 
F. 11. 
Wenn ein Verein, welcher bei Auswirkung der Genchmigung (§. 3.) einen 
nicht politischen Zweck als den seinigen angegeben hat, sich gleichwohl in seiner
	        
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