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hat entbinden lassen, an die in ihrem Orte oder Kirchspiel besindliche Hebeamme,
so lange diese nicht durch ein Vergehen dazu Anlaß gegeben, bei jeder Entbindung
eine Entschädigung entrichten.
8. 3.
Diese Entschädigung wird hierdurch für jeden Entbindungsfall in der Regel
auf Zwanzig Silbergroschen, bei unbemittelten Personen aber, wohin jedoch die
ganz unentgeltlich zu besorgenden Armen nicht zu rechnen, nach dem Ermessen der
Obrigkeit, wenigstens auf Zehn Silbergroschen bestimmt.
S. 4.
Sind mehrere Hebeammen an dem Orte der Entbindung so erhalten dieselben
diese Gebũhr gemeinschaftlich zur Theilung, wohnt aber daselbst keine Hebeamme,
so gehört die Entschädigung derjenigen, welche im Kirchspiele der Entbundenen wohn-
haft ist, und, wenn in diesem mehrere vorhanden, derjenigen, welche in dem nächst-
gelegenen Orte des Kirchspiels sich aufhält.
Auf den Gebrauch inländischer Hebeammen auf dem Lande bezieht sich diese
Verordnung nicht, vielmehr gelten bezüglich ihrer lediglich die betreffenden Bestim-
mungen der hiesigen Hebeammen-Ordnung vom 17. September 1832, wonach die-
selten überall, wenn nicht im speciellen Fall in dem ertheilten Concessionéschein eine
Beschränkung auö5gesprochen worden, ihr Geschaft, ohne daß deshalb die Hebeamme
des Orts von der Kindbetterin irgend eine Entschädigung fordern darf, verrichten
können.
Greiz, den 0. Jannar 1851.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregicrung das.
Otto.
v. Geldern Ciispendors.