Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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erfolgter gerichtlicher Bestrasung die vorerwähnten Gewerbetreibenden ihre Beschäf- 
tigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatgefährlichen 
Druckschriften mißbrauchen. 
Concessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne 
venartige vorhergegangene Einschreitungen auf administrativem Wege eingezogen 
werden 
S. 3. 
Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf 
mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten auogestreut, 
angeboten, vertheilt oder angeschlagen werden. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
8. 4. 
Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und 
Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffent- 
lichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort 
desjenigen, bei dem die Druckschrift alo Verlags oder Commisssonöar#el erscheint, 
ober beim Selbstvertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Heraus- 
gebers genannt sein. 
8. 5. 
Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Aucgabe, oder 
mindestens, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar der von 
der hundeeragermg dazu bestimmten Behörde überreicht werden. 
§ ist den einzelnen Bundesregierungen uberlassen, Druckschriften, welche 
wan Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszunehmen 
und die Zeitfristen der Ueberreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen. 
F 6. 
Von der Erfüllung der in den §. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind 
blob die den Bedürfnissen des Verkehro oder des geselligen Lebens dienenden Druck- 
sachen, als Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu ach- 
tende kleinere Preßerzeugnisse auszunehmen. 
8. 7. 
jede im Bundeögebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeit- 
shrifi 2 ein für deren ganzen Inhalt verantworklicher Redacteur bestellt und
	        
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