Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8. 16. 
In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, 
Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Straf- 
gesetze verboten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein. 
Insbesondere muß durch die Sirasgestttchung Vorsorge getroffen werden für 
die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder ung 
zum Hoch= oder Landesverrathe und zum aetrtt sowie der Militärpersonen 
oder Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam 
zur Widersehung oder zum gewaltsamen Wlderstande. gegen die Obrigkeit, zu 
Gowattthärigteiten zu ungesehlichen Versammlungen oder Zusammenrot- 
tungen, zu ungesetglicher Bewaffnung; 
zum Ungehorsam gegen die Gesetze und chegen Anordnungen der Obrigkett, 
zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsamm- 
lungen; 
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit. 
Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch 
dann eintreten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen ver- 
brecherischen Handlung skeht und ohne Erfolg geblieben ist. 
ð. 17. 
Die Sttrafgesetgebung jedes Bundesstaales hat gegen nachfolgende Angriffe 
durch die Presse auareichenden Schut zu gewähren und solche mit angemessenen 
Strafen zu bedrohern 
Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebröuche und Gegenstände 
der Verehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft; 
Angriffe auf die Grundlagen des Staate2o und der Staateeinrichtungen, auf 
die lehteren selbst, auf die Anordnungen der Obrigken, auf die zur Hand-- 
habung derselben berufenen Personen, die Beleidigungen der lebteren, der 
Regierungen und des Oberhaupte einec fremden Staateé. 
Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe Fdichterer, 
oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Dorstellung den Gegenstand 
des Angriffs dem Hasse oder der Mißachtung auzzusetzen geeignet ist. 
S. 18. 
Alle in den 3§. 10 und 17 bezeichneten Handlungen sollen entweder von 
Amtswegen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, ste mögen gegen die 
Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem 
die Druckschrift erschienen, oder eines anderen Bundestaate gerichit fein.
	        
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