Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 75 — 
22 
9. 
Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt 
von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie öber die Zuständig- 
keit derselben oder der Administrativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung 
von Duuckschriften, entscheiden die Lbandecgesepe. Eine vorzugsweise Verweisung 
der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor dac Geschwornengericht 
oder zur öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht stattfinden. 
23. 
Die Verwaltungs= und Gerichtsbehörden sind befugt, zum Behufe der Ein- 
leitung des hierauf alsbald anzuregenden Sträfverfahrens, Druckschriften und die 
zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu be- 
legen. 
Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der 
E. 4 und 7 mit Berschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme 
nicht wieder aufgehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Abdruck ver- 
vielfältigt werden. 
#S 24. 
Veröffentlichung von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, 
von Verhandlungen anderer Behörden oder politischer Körperschaften, dann über 
Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des Deutschen 
Bundeé in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zustän- 
digen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatointeressen, 
unter Androhung angemessener Strafen, verboten oder beschränkt werden. 
Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung 
über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklage- 
schrift oder ein anderes Schriftstück eines Eriminalprocesses nicht eher veröffentlicht 
werden, als bis die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf an- 
derem Wege sein Ende erreicht hat. 
g. 25. 
Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorste- 
henden allgemeinen Grundsatze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß= und 
Strasgesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sse werden davon, 
wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige 
erstatten lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.