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S. 3.
(Zu F. 4. des B.-B.)
Die unterlassene Benennung des Druckers, bezüglich des Herausgebers oder
Verfassers einer Druckschrift, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis funfzig Tha-
lern belegt; diese Strase ist im Wiederholungofalle zu verdoppeln. Bei einem
nochmaligen Rückfalle tritt gegen den Druckereiinhaber bezüglich gegen den Buch-
händler, außer der erhöhten Geldstrafe, unnachsichtlich die Einziehung des Privi-
leglums oder der Concession ein.
Eine wissentliche falsche Benennung des Druckers, bezüglich Herausgebers oder
Verfassers, hat eine Geldstrafe von hundert bis dreihundert Thalern, oder ver-
hältnißmäßiges Gesängniß, im Wiederholungofalle aber, außer der Geldstrafe, die
Einziehung des Privilegiums bezüglich der Concession zur Folge.
F 4.
(Zu §. 5 des B.-B.)
Die Zeitfrist zu Abgabe eines Exemplars von jeder in Unserm Fürstenthume
erscheinden Druckschrift an die Behörde — Unsere Landeöregierung, oder die von
derselben dazu zu beauftragende Unterbehörde — wird hiermit
für. Zeitschriften auf drei Stunden, für andere Druckschriften auf drei
Tage vor der Ausgabe
bestimmt.
g. 5.
(Zu §. 7 des B.-B.)
Die Entbindung des Herausgebers einer Zeitschrift von der Verpflichtung zu
Bestellung und Benennung eines verantwortlichen Redacteurs kann nur durch un-
mittelbare landesherrliche Dispensation erfolgen.
Eine kfalsche Benennung des Redacteurs wird mit den oben (. 3. für die
falsche Benennung des Druckeré angedrohlen Strafen belegt.
S. 6.
(Zu §. 9 bie 12 deg B.-B.)
Die für jede Zeitschrift zu leistende Caution ist von Unserer Landesregierung
bel der Goncesssonsertheilung festzusetzen, die Caution ist in jedem Falle baar zu
bestellen.