Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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S. 3. 
(Zu F. 4. des B.-B.) 
Die unterlassene Benennung des Druckers, bezüglich des Herausgebers oder 
Verfassers einer Druckschrift, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis funfzig Tha- 
lern belegt; diese Strase ist im Wiederholungofalle zu verdoppeln. Bei einem 
nochmaligen Rückfalle tritt gegen den Druckereiinhaber bezüglich gegen den Buch- 
händler, außer der erhöhten Geldstrafe, unnachsichtlich die Einziehung des Privi- 
leglums oder der Concession ein. 
Eine wissentliche falsche Benennung des Druckers, bezüglich Herausgebers oder 
Verfassers, hat eine Geldstrafe von hundert bis dreihundert Thalern, oder ver- 
hältnißmäßiges Gesängniß, im Wiederholungofalle aber, außer der Geldstrafe, die 
Einziehung des Privilegiums bezüglich der Concession zur Folge. 
F 4. 
(Zu §. 5 des B.-B.) 
Die Zeitfrist zu Abgabe eines Exemplars von jeder in Unserm Fürstenthume 
erscheinden Druckschrift an die Behörde — Unsere Landeöregierung, oder die von 
derselben dazu zu beauftragende Unterbehörde — wird hiermit 
für. Zeitschriften auf drei Stunden, für andere Druckschriften auf drei 
Tage vor der Ausgabe 
bestimmt. 
g. 5. 
(Zu §. 7 des B.-B.) 
Die Entbindung des Herausgebers einer Zeitschrift von der Verpflichtung zu 
Bestellung und Benennung eines verantwortlichen Redacteurs kann nur durch un- 
mittelbare landesherrliche Dispensation erfolgen. 
Eine kfalsche Benennung des Redacteurs wird mit den oben (. 3. für die 
falsche Benennung des Druckeré angedrohlen Strafen belegt. 
S. 6. 
(Zu §. 9 bie 12 deg B.-B.) 
Die für jede Zeitschrift zu leistende Caution ist von Unserer Landesregierung 
bel der Goncesssonsertheilung festzusetzen, die Caution ist in jedem Falle baar zu 
bestellen.
	        
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