5. Verordnung,
die Annahme von Guldenmünzen bei den Landescassen
betreffend.
Da aus der Annahme von vereinsländischen Guldenmünzen zu deren vollem
Werthe gegenüber dem bestehenden niedrigeren Handelscurse den Landescassen Ver-
luste erwachsen, so ist nach dem Vorgange anderer Staaten mit Sorenissimi Höchster
Genehmigung beschlossen worden, eine diesem Curse entsprechende niedrige Tarifirung
der vereinöländischen Guldenmünzen auch im hiesigen Fürstenthum für die Annahme
bei den Landeöcassen vom 1. Februar d. J. an bit auf Weiteres eintreten zu
lassen und wird hiermit bestimmt
Es dürfen die gedachten Guldenmünzen bei den bandeccassen und deren Unter-
einnahmen bei allen Jahlungen, welche nicht in Münzen des Vierzehn-Thalerfußes
rder in anderen bestimmten Müngsorten zu leisten sind, nur nach folgenden Werthen
angenommen werden:
Zwei Guldenstücke 1 Thlr. 4 Sgr. — pf.
Ein Guldenstucke zu — „ 17 „ — „
Halbe Gudesn zu — „ 8 „ 6 „
mithin 30 Gulden zu 17 Thaler.
Nur bei Eytrichtung von Zollgefällen sollen die vereinsländischen Münzen des
24 ½--Guldensuße5 nach der bestimmten Bleiwett hung von 7 Gulden und 4 Tha-
lern auch ferner wie zeither angenommen werden
Greiz, den 17. Januar 1855.
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern: Erispendorf.