Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

5. Verordnung, 
die Annahme von Guldenmünzen bei den Landescassen 
betreffend. 
Da aus der Annahme von vereinsländischen Guldenmünzen zu deren vollem 
Werthe gegenüber dem bestehenden niedrigeren Handelscurse den Landescassen Ver- 
luste erwachsen, so ist nach dem Vorgange anderer Staaten mit Sorenissimi Höchster 
Genehmigung beschlossen worden, eine diesem Curse entsprechende niedrige Tarifirung 
der vereinöländischen Guldenmünzen auch im hiesigen Fürstenthum für die Annahme 
bei den Landeöcassen vom 1. Februar d. J. an bit auf Weiteres eintreten zu 
lassen und wird hiermit bestimmt 
Es dürfen die gedachten Guldenmünzen bei den bandeccassen und deren Unter- 
einnahmen bei allen Jahlungen, welche nicht in Münzen des Vierzehn-Thalerfußes 
rder in anderen bestimmten Müngsorten zu leisten sind, nur nach folgenden Werthen 
angenommen werden: 
Zwei Guldenstücke 1 Thlr. 4 Sgr. — pf. 
Ein Guldenstucke zu — „ 17 „ — „ 
Halbe Gudesn zu — „ 8 „ 6 „ 
mithin 30 Gulden zu 17 Thaler. 
Nur bei Eytrichtung von Zollgefällen sollen die vereinsländischen Münzen des 
24 ½--Guldensuße5 nach der bestimmten Bleiwett hung von 7 Gulden und 4 Tha- 
lern auch ferner wie zeither angenommen werden 
Greiz, den 17. Januar 1855. 
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern: Erispendorf.
	        
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