Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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sprechenden Fortschritie im Lernen bereits gemacht, namentlich fertig lesen gelernt 
habe. 
g. 3. 
Jedem in Arbeit stehenden Kinde muß außer der zur Einnahme seines Früh-- 
stücks, Mittagsessen und Vesperbrodes erforderlichen Zeit noch so viel arbeitsfreie 
Zeit gewährt werden, daß es täglich einem mindestens zweistündigen Unterricht bei- 
wohnen kann, und darf ihm eine längere als mit Einschluß des Schul-Unterrichtes 
zwölfstundige Beschäftigung nicht zugemuthet werden. Diese Beschäftigung mit 
Emschluß des Schul Unterrichts darf nicht vor fruh 6 Uhr beginnen und nicht 
über Abends 8 Uhr ausgedehnt werden. Von den zwei Unterrichtsstunden muß 
mit Ausnahme der trüben Zeit von Milte November bis Mitte Februar, wenigstens 
Eme bei hellem Tagelichte Kattsinden. 
S. 4. 
Jeder Inhaber einer Fabrik oder anderen gewerblichen Anstalt, hat die Un- 
terrichtskosten fur die in derselben arbeitenden Kinder zu bestreiten und entweder 
allein oder in Zusammentrikt mit anderen Fabrikinhabern für vehrlecal, Heizung 
und sonstige unenkbehrliche Schulbedurfuisse zu sorgen, auch einen mit Genehmigung 
der Schulaufsschtobehörde anzultellenden behrer zu besolden; mehr alo fünfzig Kinder 
jedoch durfen in einer solchen Fabrikschule zugleich nicht unterrichtet werden. Un- 
benommen blerbt es den Fabmkinhabern einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den 
Kosten von den die Kinder dingenden Arbenern durch Abzug vom Lohne zu erheben. 
Die Schulaufsichtsbehörde hat diese Fabrikschulen eben so wie die öffentlichen 
zu überwachen und nach Verlauf eines jedes Halbjahres einer Prüfung zu unter- 
ziehen. 
W’ 
Ueber die Kinder, welche in einer Fabrik oder andern gewerblichen Anstalt zur 
Arbeit aufgenommen werden, ist von dem Inhaber derselben oder von einem von 
demselben damit besonders zu beauftragenden und zu vertretenden Diener desselben 
eine genaue tabellarische Liste, mit Angabe ihrer Namen, Eltern, Wohnungen, 
Eintrittstage, bezüglich Austrittstage zu führen und dieselbe nebst den beigebrachten 
Zeugnissen der Kinder im Arbeuslocale Mustebpwhe und der Schul-Aufsichts- 
oder Polizeibehörde jederzeit auf Verlangen vorzul 
Der Austrikt eines Kindes aus der Arbeit 47 ir Schulaufsschtsbehörde unter 
Räckgabe der Zeugnisse an dieselbe anzuzeigen.
	        
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