Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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einen verpflichteten Auctionator oder einen andern auf getreue Protokollführung 
verpflichteten Beamten, öffentlich versteigern, oder durch einen verpflichteten Mäkler 
an einer Börse verkaufen zu lassen, und sich aus dem Erlöse wegen des Kapitals, 
der Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne vorher eine Klage wider den 
Schuldner anstellen, oder eme gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung nach- 
suchen zu müssen. 
können etwaige Ansprüche Dritter an das verkaufte Pfand (§. 1.) 
gegen den Käufer oder dessen Rechtönachfolger nicht geltend gemacht werden. 
Reicht der Erlös zur Berichtigung der Schuld mit Einschluß aller Kosten 
nicht hin, so ist der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden. 
Die Feststellung dieses Fehlbetrags von Seiten der Bank genießt vor dem 
Gerichte öffentlichen Glauben. 
K. 3. 
Bei eintretendem Coucurse über das Vermögen des Schuldners ist vie Fllial= 
bank zur Ablieferung des Pfandes an die Goncursmasse nicht verpflichtet. Ihr 
verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das Recht zur außergerichtlichen Veräuße= 
rung desselben, mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer Befriedigung noch vorhan- 
denen Rest des Erlöses gegen Zurückgabe des von ihr ausgestellten Pfandscheines 
an die Goncursmasse abzuliefern. 
8. 4. 
Die Beamten der Filialbank haben bel Annahme von Pfaͤndern die nöthige 
Vorsicht zu beobachten und sich inobesondere von der Dispositionsfähigkeit und 
Unbescholtenheit des Pfandgebers genügend zu überzeugen. 
S. 5. 
Kommen bei Unsern, mit Ausübung der Crlminalobergerichtsbarkeil beauf- 
tragten Behörden Entwendungen von Pretlosen, Werthpapieren oder ähnlichen 
Gegenständen zur Anzeige, so haben dieselben die Verwaltung der Filialbank davon 
in Kenntniß zu setzen; damit dieselbe darauf vorkommenden Falles Röcksicht neh- 
min kaan. 6
	        
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