Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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#a) der Absender dieselbe auf der Adresse ausdrücklich verlangt, oder 
D) der Adressat dieselbe bei der Poststelle des ursprünglichen Bestimmungs- 
orts schriftlich bestellt hat. 
9. 3. 
Eine schriftliche Erklärung, in welcher Jemand die Nachsendung der an ihn 
ankommenden Postsendungen verlangt, hat nur auf die Dauer von drei Monaten, 
vom Tage der Ausstellung derselben an gerechnet, Gültigkeit, wenn nicht in der- 
selben ein längerer oder kürzerer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist. 
S. 4. 
Hinsichtlich der Berechnung des Porto's gilt der Grundsatz, daß eine Sen- 
dung, welche dem Adressaten nachgeschickt wird, so zu behandeln und zu taxiren 
ist, als wäre sie an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen 
Bestimmungsorte aufgegeben worden. · 
Es wird jedoch, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte wie- 
der unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, bei Brief-Postsendungen für 
die Stücksendung kein Porto angerechnet. 
Nachzusendende recommandirte Brief-Postsendungen werden auch bei der Nach- 
sendung als recommandirt behandelt; eine nochmalige Erhebung der Recommanda- 
tionsgebühr findet dabei nicht statt. 
Bei Kreuzbandsendungen und Briefen mit Waarenproben wird die für beide 
Arten von Sendungen fellgesetzte moderirte Taxe auch für die Nachsendung in dem 
Falle angewendet, wenn bei der Aufgabe die zur Anwendung derselben vorgeschrie- 
benen Bedingungen erfüllt gewesen und die Sendungen daher schon vom Aufgabe= 
bis zum ersten Bestimmungsorte mit derselben taxirt worden sind. 
F. 5. 
Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt die Verpflichtung des Absenders 
oder des Adressaten zur Portozahlung, wenn die Sendung nicht bestellt werden 
kann. Der Aufgeber haftet für das Porto, welches durch Beförderung bis zu 
dem von ihm bezeichneten Bestimmungsorte entstanden ist und bei Fahrpostsendun- 
gen auch für das Retourporto von da zurück nach dem Aufgabeort. 
Für dasjenige Porto und bezögliche Retourporto, welches durch eine vom 
Adressaten verlangte Nachsendung entstanden ist, hat dieser einzustehen.
	        
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