Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8. 3. 
Zur Versehung in die zweite Classe qualifiziren sich: 
u. diejenigen, welche wegen entehrender Vergehen, namentlich wegen Dieb- 
stahls, in Untersuchung gekommen, schuldig befunden und bestraft wor- 
den sind; 
b. diejenigen, welche zum zweiten Male sich ein leichtes Vergehen wider 
die Subordination haben zu Schulden kommen lassen; 
c. diejenigen, welche wegen liederlichen Lebenswandels, als wegen Trunkes, 
thätlicher Excesse, Spiel und dergleichen, drei Male Compagniestrafe 
erlitten haben und zum vierten Male rückfällig werden; 
I. alle die, welche wegen bewiesener Unordnung in der Unterhaltung ihrer 
Montur= und Armaturstücke sechs Male Gonpegntestrafe erhalten haben 
und zum siebenten Male rückfällig werden 
S. 4. 
Gegen Unteroffiziers kann die Versetung in die zweite Elasse nur dann er- 
kannt werden, wenn sie sich der unter u des vorstehenden Paragraphen bezeichne- 
ten Vergehen schuldig gemacht haben. Sie werden solchenfalls zu Gemeinen de- 
gradirt und in die zweite Classe versetzt. 
In den übrigen, §. 3 unter b, c, (1 beschriebenen Fäillen tritt die Degrada- 
tion zum Gemeinen an die Stelle der Versetzung in die zweite Elasse. 
Machen sie später als Gemeine sich Emes der oben erwähnten Vergehen schul- 
dig, so werden sie in die zweite Elasse versetzt und können selbst dann, wenn sie 
später wieder in die ersle Classe aufgenommen werden sollten, nie wider die Charge 
eines Unterofsiziers erlangen, es wäre denn, daß sie durch ein ganz besonders aus; 
gezeichnetes Betragen sich hervorthäten. 
S. 5. 
Nur gegen die in der zweiten Elasse stehenden Militärpersonen darf Slockstrafe 
verfügt werden. 
K. 6. 
Diejenigen Individuen, welche während ihrer Militärdienstzeit in die zweite 
Elasse versepl worden sind, können nach erhaltenem Abschiede zwar das Bürger- 
und Meisterrecht erwerben, bleiben aber von den bürgerlichen Ehrenrechten, nament- 
lich von der activen und passiven Wählbarkeit zu Gemeindeömtern auhgeschlossen. 
Auch können die aus der zweiten Classe verabschiedeten Militärs nicht als 
Stellvertreter wieder in Unsere Kriegsdienste aufgenommen werden.
	        
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