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nen Bundesslaaten sind, der Kur- und Verpflegungsaufwand aus der hiesigen
Stadlkasse bestritten werden, letztere jedoch berechtigt seyn, den deßfallsigen Verlag
von dem Verpflegten oder von anderen privatrechtlich Verpflichteten einzuziehen.
S. 3.
Ill aber der wegen Erkrankung auf der Reise in die Anstalt aufzunchmende
Fremde der Geselle eines Handwerko, für welches auch hier ein Innungsverband
besteht, so liegt der betreffenden hiesigen Innungskasse die Erstattung des der
Krankenkasse verursachten Aufwandes, jedoch vorbehältlich des Regreßanspruches an
den Verpflegten oder sonstige auc privatrechtlichen Gründen zur llebertragung
Verpflichtete, ob.
Die Verbindlichkeit zur Kostenubertragung auf Grund dieser Bestimmung
erstieckt sich auch auf diejenigen bereite vorgekommenen Fälle, welche nicht schon
durch freie Uebereinkunft der Betheiligten oder unbezweiselten Verzicht des Berech-
tiglen in anderer Weise ihrer Erledigung gefunden haben.
S 1.
Unsere Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß wegen gehöriger Ausfüh-
rung vorslehendei Bestimmungen die nöthigen Verfügungen getrossen werden.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu den Slatuten der hiesigen Kranken-
kasse eigenhändig vellzogen und mit Unserem rößeren Regierungoinsiegel versehen
lassen.
Greiz, den 26. Juni 1855.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.