Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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nen Bundesslaaten sind, der Kur- und Verpflegungsaufwand aus der hiesigen 
Stadlkasse bestritten werden, letztere jedoch berechtigt seyn, den deßfallsigen Verlag 
von dem Verpflegten oder von anderen privatrechtlich Verpflichteten einzuziehen. 
S. 3. 
Ill aber der wegen Erkrankung auf der Reise in die Anstalt aufzunchmende 
Fremde der Geselle eines Handwerko, für welches auch hier ein Innungsverband 
besteht, so liegt der betreffenden hiesigen Innungskasse die Erstattung des der 
Krankenkasse verursachten Aufwandes, jedoch vorbehältlich des Regreßanspruches an 
den Verpflegten oder sonstige auc privatrechtlichen Gründen zur llebertragung 
Verpflichtete, ob. 
Die Verbindlichkeit zur Kostenubertragung auf Grund dieser Bestimmung 
erstieckt sich auch auf diejenigen bereite vorgekommenen Fälle, welche nicht schon 
durch freie Uebereinkunft der Betheiligten oder unbezweiselten Verzicht des Berech- 
tiglen in anderer Weise ihrer Erledigung gefunden haben. 
S 1. 
Unsere Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß wegen gehöriger Ausfüh- 
rung vorslehendei Bestimmungen die nöthigen Verfügungen getrossen werden. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu den Slatuten der hiesigen Kranken- 
kasse eigenhändig vellzogen und mit Unserem rößeren Regierungoinsiegel versehen 
lassen. 
Greiz, den 26. Juni 1855. 
(L. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
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