Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spihzen, Seidenwaaren u. s. w., 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, unsanes und Gewichtes in genügend sie he 
er Weise in Wachsleinwand, Pappe (appeckeh in gut beschaffenen und nach 
Umständen emballicten Kisten u. s. w. ve i 
Sendungen mit einem Inhalte, weschr anderen Postsendungen schädlich wer- 
den könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind 
noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in 
denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereist und die Reisen, ge- 
hörig befestiget sein. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte 
des Gefäßes nichts herausdringen kann. 
Wird elne Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und fest 
gesiegelt sein, daß sie ohne Verlehung der Sendungen und ber Siegel nicht abge- 
streife oder geöffne- werden kann. 
S. 9. 
Galchlös. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen 
ist. en der Kreuz- und Streifband- Sendungen, sowie der Muster-Sendungen, 
— 13 und 14.) 
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeclarirten 
in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 both, sowie der Vor- 
schuß und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack 
mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen. 
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe §. 10) müssen 
mit einem Kreuz-Couvert und mit 5 Siegeln verschlossen sein. 
g. 10. 
i 3 Briese mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werkhpapiere 
ber. an= u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-GCouvert versehen und mit fünf Sie- 
; geln gut verschlossen sein. 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der- 
gleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestiget sein, daß eine Ver- 
änderung ihrer Lage während des Transportes nicht Statt sinden kann. 
Briefe mil baarem Gelde dürfen das Gewicht ven 8 Loth, Briefe mit Pa- 
papiergeld das Gewicht von 10 both nicht übersteige 
Schwere Geld-Sendungen sind in Packeten, Veueen, Kisten oder Fässern fest 
zu vorpacken.
	        
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