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Sendungen bis zum. Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bel Papier-
geld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder
500 fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und
gut verschnürten Papier versendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver-
packung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und
vernäht, und die auswendige Naht versiegelt sein.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von
wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu
kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-
Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sen-
bungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gul gefügt und fest ver-
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln
versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie
andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen
gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne
Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
ei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt ge-
rollt St Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beureln oder Packeten ver-
packt sein
S. 11.
Zur Versendung mit der Post därfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, Gen den gest-
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft- abeedn
zudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie äbende Flüssigkei= Gchenstände.
ten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder
Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knallqueckfil-
ber, Aether oder Naphta, Mineralsäuren u. s. w.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaralion oder mit
Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Host aufgeben, haben — vorbehalt-
lich der Bestrafung nach den Landeogesehen — für jeden daraus entstehenden
Schaden zu haften.
. 12.
beför-
Slösligkeiten, deßxgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul- S. 981•3
niß ausgeseht sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Otrincher und G'genalene.