Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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bergleichn f„ ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen 
Far dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersag, wenn durch die Natur 
des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem 
Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den 
Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen an- 
deren Tstate verursacht wird 
6 Gewicht einer Fahrhost- Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht 
— übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen 
Hnahme eines höheren Maximalgewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu ver- 
ständigen. 
. 13. 
— Zeitungen, Journale, perlodische Werke, Druckschristen, durch den Druck, durch 
zcithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prosperte, 
Preiscourante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, deß- 
gleichen Correcturbogen ohne beigefügtes Manuscript, müssen, wenn die Kreuzband- 
Taxe Anwendung sinden soll, uneingebunden oder broschirt unter schmalem Streif- 
oder Kreuzband eingeliefert werden. 
Uebrigens muß das Streif= oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß das- 
selbe abgestreist, und die Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf Gegenstände, 
deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif= oder Kreuzband 
ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der 
Adresse geschriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, bei- 
gefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch den Preiscouranten, 
Eircularen und Empfehlungéschreiben Adressen, Datum und Namensunterschrift, der 
äußeren Adresse eines Streif= oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Ab- 
senders und den Correcturbogen können Aenderungen und Zusähe, welche zur Cor- 
rectur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden. 
Mehrere Exemplare unter einem Streif= oder Kreuzbande mäüssen im Falle der 
Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen 
nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. 
Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeich- 
nung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. 
Kreuzband-Sendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigemlichen 
Adressacen bezeichnet, sondern zugleich die Beslimmung enthält, daß die Sendungen
	        
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